Wertersatz bei übermäßiger Fruchtziehung § 1039
Ersatzpflicht bei übermäßiger Fruchtziehung: Wert der Früchte zu ersetzen, Ausnahme bei Beeinträchtigung eigener Nutzungen.
- (1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
- (2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Nießbraucher darf die Früchte einer Sache ziehen, also etwa Ernten, Mieten oder Zinsen einnehmen. Wenn er aber entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft handelt – etwa zu viele Bäume fällt oder das Feld übernutzt – oder wenn er wegen eines besonderen Ereignisses (wie einem Sturm) übermäßig Früchte zieht, erwirbt er zwar das Eigentum an diesen Früchten. Dafür muss er dem Eigentümer bei Beendigung des Nießbrauchs den Wert der übermäßigen Früchte ersetzen und für diese Pflicht Sicherheit leisten.
Sowohl der Eigentümer als auch der Nießbraucher können verlangen, dass der Ersatzbetrag zur Wiederherstellung der Sache verwendet wird, soweit das einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Wird kein Wiederherstellungsverlangen gestellt, entfällt die Ersatzpflicht, soweit der ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtbezug die dem Nießbraucher eigentlich zustehenden Nutzungen beeinträchtigt hat. Die Vorschrift knüpft an die Begriffe „ordnungsmäßige Wirtschaft“ und „besonderes Ereignis“ an, die im Einzelfall auszulegen sind.
Wann sie gilt
- Der Nießbraucher eines Waldes schlägt wegen eines Sturmschadens mehr Holz, als der jährliche Zuwachs erlaubt. Er muss den Wert des überschüssigen Holzes ersetzen.
- Der Nießbraucher einer Obstplantage erntet alle Früchte ab, obwohl nach guter fachlicher Praxis ein Teil zur Regeneration bleiben müsste. Der übermäßige Ertrag ist zu vergüten.
- Der Nießbraucher einer Wiese mäht häufiger, als es die Fruchtfolge erlaubt, und erzielt dadurch einen höheren Ertrag. Bei Beendigung des Nießbrauchs ist der Wert der Mehrfrucht zu ersetzen.
- Der Nießbraucher eines Weinbergs liest wegen eines Pilzbefalls die gesamte Ernte ein, auch wenn normalerweise ein Teil für die Rebenbelüftung stehen bleibt. Der übermäßige Ertrag führt zur Ersatzpflicht.
- Der Nießbraucher eines Grundstücks mit Mietwohnungen vermietet Räume, die nach dem Wirtschaftsplan nicht vermietet werden sollten (z.B. Kellerräume). Die dadurch erzielten Mieteinnahmen sind als übermäßige Früchte zu ersetzen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Haftung für Schäden an der Sache selbst (z.B. Zerstörung eines Gebäudes) – diese ergibt sich aus §§ 1041, 1043 BGB.
- Sie gilt nicht für die gewöhnliche, ordnungsgemäße Fruchtziehung – diese ist dem Nießbraucher nach § 1030 BGB gestattet, ohne dass ein Ersatz geschuldet wird.
- Sie betrifft nicht die Frage, ob der Nießbraucher die Früchte überhaupt ziehen darf (dazu §§ 1036, 1037 BGB) oder wie der Wirtschaftsplan ausgestaltet ist (dazu § 1038 BGB).
- Die Regelung erfasst keine Streitigkeiten über die Höhe der dem Nießbraucher zustehenden Nutzungen – diese richten sich nach dem Nießbrauchsvertrag und den allgemeinen Vorschriften.
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