§ 1040 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kein Nießbrauch am Schatzanteil des Eigentümers – § 1040

§ 1040 BGB stellt klar, dass sich das Recht des Nießbrauchers nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem gefundenen Schatz erstreckt.

Amtlicher Text § 1040 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Sache oder ein Grundstück als Nießbraucher nutzt, hat das Recht, die Nutzungen und Früchte daraus zu ziehen. Wird in oder auf der Sache jedoch ein verborgener Schatz entdeckt, erstreckt sich dieses Nutzungsrecht nicht auf den Anteil, der gesetzlich dem Eigentümer zusteht.

Der Nießbraucher kann aus seiner rechtlichen Stellung als Nutzungsberechtigter somit keinen Anspruch auf den Eigentümeranteil des Schatzes ableiten. Das Gesetz trennt das allgemeine Nutzungsrecht an der Sache vom Eigentumsrecht an zufällig darin entdeckten Schätzen.

Wann sie gilt

  • Beim Anlegen eines Teichs auf einem nießbrauchsbelasteten Grundstück wird eine Kiste mit alten Silbermünzen ausgegraben.
  • In den Wänden eines Hauses, an dem ein Nießbrauch besteht, wird bei Renovierungsarbeiten ein Geldschatz entdeckt.
  • Auf einem landwirtschaftlichen Feld mit Nießbrauch findet ein Arbeiter ein historisches Schmuckversteck.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Finderlohn oder Finderanteil, der dem Nießbraucher zusteht, wenn er den Schatz persönlich entdeckt hat.
  • Der Abbau von Bodenschätzen oder Rohstoffen im Rahmen der regulären Nutzung der Sache.
  • Der Verbleib von verlorenen Gegenständen, die nicht die Voraussetzungen eines Schatzes erfüllen.

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