§ 1045 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Versicherungspflicht des Nießbrauchers § 1045

Der Nießbraucher muss die Sache auf eigene Kosten gegen Brand und Unfälle versichern. Der Eigentümer bleibt Gläubiger der Versicherungsforderung.

Amtlicher Text § 1045 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
  • (2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Sache als Nießbraucher nutzt, muss diese für die Dauer der Nutzung auf eigene Kosten gegen Brandschäden und sonstige Unfälle versichern. Voraussetzung ist, dass der Abschluss einer solchen Versicherung den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

Die Versicherung ist so abzuschließen, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Eigentümer zusteht. Besteht beim Eintritt des Nießbrauchs bereits eine Versicherung, hat der Nießbraucher die anfallenden Beiträge für die Dauer seines Nutzungsrechts zu tragen.

Wann sie gilt

  • Ein Nießbraucher bewohnt ein Wohnhaus und übernimmt die Beiträge für die bestehende Gebäudebrandversicherung.
  • Ein Nießbraucher schließt für eine überlassene Immobilie eine neue Versicherung gegen Brandschäden ab und zahlt die Prämien selbst.
  • Der Eigentümer verlangt von der nutzenden Person die Übernahme der Beiträge für eine bereits bestehende Sachversicherung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die rechtliche Zuordnung und Nutzung der Versicherungssumme nach einem Schadensfall.
  • Die Pflicht zur tatsächlichen Wiederherstellung oder Reparatur einer beschädigten Sache.
  • Die Tragung von sonstigen öffentlichen oder privaten Lasten des Grundstücks.

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