§ 1046 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwendung der Versicherungssumme im Nießbrauch § 1046

§ 1046 BGB regelt den Nießbrauch an Versicherungsforderungen: Bei einem Schaden können Eigentümer und Nießbraucher die Wiederherstellung verlangen.

Amtlicher Text § 1046 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten.
  • (2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Der Eigentümer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Nießbrauch verleiht einer Person das Recht, ein fremdes Objekt zu nutzen und dessen Erträge zu ziehen. Bestünde an der belasteten Sache eine Versicherung und tritt ein Schadensfall ein, tritt an die Stelle des Schadensanspruchs eine Forderung gegen den Versicherer. Diese Vorschrift regelt, wie mit dem Anspruch gegen die Versicherung im Nießbrauchsverhältnis umgegangen wird.

Entsteht ein gedeckter Versicherungsschaden, steht die Geldleistung nicht zur freien Verfügung einer Partei. Sowohl der Eigentümer der Sache als auch der Nießbraucher haben das Recht zu verlangen, dass die Versicherungssumme für die Wiederherstellung der beschädigten Sache oder für die Anschaffung eines Ersatzes eingesetzt wird, soweit dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

Für die Ausführung der Wiederherstellung liegt das Entscheidungsrecht beim Eigentümer. Er kann die Wiederherstellungsarbeiten selbst in die Hand nehmen oder diese Aufgabe dem Nießbraucher überlassen.

Wann sie gilt

  • Ein Brand zerstört das von einem Nießbraucher bewohnte Haus, woraufhin eine Forderung gegen die Gebäudeversicherung entsteht.
  • Ein Sturmschaden beschädigt das Dach eines nießbrauchsbelasteten Wohnhauses und die Versicherung zahlt eine Entschädigungssumme aus.
  • Ein geplatztes Wasserrohr verursacht Wasserschäden im Gebäude und Nießbraucher sowie Eigentümer verlangen den Einsatz der Versicherungssumme zur Sanierung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Pflicht des Nießbrauchers, das Objekt überhaupt gegen Schäden zu versichern; dies ist in § 1045 geregelt.
  • Die gewöhnliche Verpflichtung zur Erhaltung und Ausbesserung der Sache ohne Versicherungsfall; dies regeln § 1041 und § 1043.
  • Der Ersatz sonstiger Verwendungen, die der Nießbraucher auf die Sache macht; hierfür gilt § 1049.

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