§ 1047 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Lastentragung des Nießbrauchers § 1047

§ 1047 BGB: Der Nießbraucher trägt öffentliche Lasten (außer außerordentliche) und bei Bestellung ruhende privatrechtliche Lasten, z.B. Hypothekenzinsen.

Amtlicher Text § 1047 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Nießbraucher muss die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten tragen – mit Ausnahme der außerordentlichen Lasten, die den Stammwert der Sache betreffen. Außerdem trägt er die privatrechtlichen Lasten, die schon zum Zeitpunkt der Bestellung des Nießbrauchs bestanden, insbesondere Zinsen von Hypotheken und Grundschulden sowie Leistungen aus einer Rentenschuld.

„Öffentliche Lasten“ sind etwa Grundsteuer oder Beiträge für öffentliche Einrichtungen. „Außerordentliche Lasten“ sind einmalige Belastungen, die den Substanzwert mindern (z.B. Erschließungsbeiträge) – diese bleiben beim Eigentümer. Privatrechtliche Lasten wie Hypothekenzinsen müssen weiterbedient werden, solange der Nießbrauch dauert.

Die Regelung verteilt die laufenden Kosten während der Nießbrauchszeit: Der Nutznießer (Nießbraucher) zahlt die gewöhnlichen öffentlichen und die bereits bestehenden privaten Lasten, der Eigentümer trägt außerordentliche und neue private Lasten.

Wann sie gilt

  • Ein Nießbraucher bewohnt ein Einfamilienhaus und muss die jährliche Grundsteuer an die Gemeinde zahlen.
  • Der Nießbraucher eines vermieteten Mehrfamilienhauses muss die laufenden Zinszahlungen für eine Hypothek leisten, die vor Einräumung des Nießbrauchs eingetragen war.
  • Eine Stadt erhebt einen einmaligen Erschließungsbeitrag für den Straßenbau – der Nießbraucher muss diesen nicht zahlen, da es eine außerordentliche Last ist.
  • Der Nießbraucher eines landwirtschaftlichen Grundstücks muss die Rentenschuld bedienen, die auf dem Hof lastete, als der Nießbrauch bestellt wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Reparaturen und Instandhaltungen des Nießbrauchsobjekts – diese regelt § 1041 BGB.
  • Versicherungsprämien für das Grundstück – dafür ist § 1045 BGB einschlägig.
  • Neue private Lasten, die der Eigentümer nach Bestellung des Nießbrauchs aufnimmt (z.B. eine neue Hypothek) – hierfür haftet der Nießbraucher nicht.
  • Rückgabe des Grundstücks oder Abnutzung – dies ist in §§ 1050 und 1055 BGB geregelt.

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