§ 1059 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nießbrauch unübertragbar, Ausübung überlassbar § 1059

§ 1059 BGB: Der Nießbrauch ist nicht übertragbar, aber die Ausübung kann einem anderen überlassen werden. Der Nießbraucher bleibt Inhaber.

Amtlicher Text § 1059 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Nießbrauch ist ein gesetzliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache, etwa an einem Grundstück oder einer beweglichen Sache. Der Nießbraucher darf die Sache nutzen und die Früchte ziehen, ohne Eigentümer zu sein.

§ 1059 BGB bestimmt, dass dieses Recht selbst nicht übertragbar ist. Der Nießbraucher kann es also nicht verkaufen oder verschenken. Die tatsächliche Ausübung des Nießbrauchs – also die Nutzung der Sache – darf er jedoch einem anderen überlassen. Der Nießbraucher bleibt Inhaber des Rechts; der Dritte übt es nur in seinem Namen aus.

Wann sie gilt

  • Der Nießbraucher eines Hauses überlässt die Nutzung (z. B. Vermietung) einem Verwalter, während das Recht beim Nießbraucher bleibt.
  • Ein Nießbraucher einer Wohnung erlaubt seinem Sohn, darin zu wohnen, ohne das Nießbrauchsrecht zu übertragen.
  • Der Nießbraucher einer Fabrik gestattet einem anderen Unternehmen, die Produktionsanlagen zu nutzen.
  • Ein Nießbraucher an einem Wald überlässt die Jagdausübung einem Jäger.
  • Der Nießbraucher eines Patents delegiert die Lizenzvergabe, behält aber das Nießbrauchsrecht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Nießbraucher das Recht selbst verkaufen kann – das ist durch § 1059 verboten.
  • Dass die Ausübung des Nießbrauchs nicht überlassen werden darf – die Überlassung ist ausdrücklich erlaubt.
  • Dass der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers endet – das regelt § 1061.
  • Dass der Nießbrauch an juristische Personen übertragbar ist – dies ist in § 1059a geregelt.

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