§ 1059b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unpfändbarkeit des Nießbrauchs (§ 1059b)

§ 1059b BGB: Nießbrauch ist aufgrund § 1059a nicht pfändbar, verpfändbar oder belastbar. Die Vorschrift verhindert den Zugriff von Gläubigern.

Amtlicher Text § 1059b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Nießbrauch ist das Recht, eine Sache oder ein Recht zu nutzen und deren Früchte zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. § 1059a erlaubt es juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, ihren Nießbrauch zu übertragen. § 1059b stellt klar: Selbst wenn eine solche Übertragung möglich ist, darf der Nießbrauch weder gepfändet (also von Gläubigern zwangsweise verwertet) noch verpfändet (als Sicherheit gegeben) noch mit einem weiteren Nießbrauch belastet werden. Damit bleibt der Nießbrauch vor dem Zugriff von Pfändungsgläubigern geschützt, auch wenn er grundsätzlich übertragbar ist.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger will einen Nießbrauch pfänden, den eine GmbH an einem Grundstück hat.
  • Eine Stiftung möchte ihren Nießbrauch an einer Fabrik als Sicherheit für einen Kredit verpfänden.
  • Eine Aktiengesellschaft versucht, ihren Nießbrauch mit einem Unter-Nießbrauch zu belasten, um einem Dritten Teilnutzungsrechte einzuräumen.
  • Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft soll der Nießbrauch des Schuldners verwertet werden.
  • Ein Erbe will den Nießbrauch des Verstorbenen (einer juristischen Person) pfänden lassen, um eine Forderung durchzusetzen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Pfändbarkeit des Eigentums an der Sache selbst, an der der Nießbrauch besteht.
  • Die Frage, ob der Nießbrauch natürlicher Personen übertragbar oder pfändbar ist (dazu § 1059).
  • Die Möglichkeit, aus dem Nießbrauch resultierende Miet- oder Pachteinnahmen zu pfänden (dazu §§ 1056, 1059d).
  • Die Voraussetzungen, unter denen ein Nießbrauch nach § 1059a überhaupt übertragen werden kann.

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