Besteller gilt als Eigentümer für Nießbraucher § 1058
Der Besteller des Nießbrauchs gilt zugunsten des Nießbrauchers als Eigentümer, es sei denn, der Nießbraucher weiß, dass er nicht Eigentümer ist.
Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der § 1058 BGB schützt den Nießbraucher, der den Nießbrauch von einem Besteller erhält, der nicht der wahre Eigentümer ist. Im Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer gilt der Besteller als Eigentümer, solange der Nießbraucher keine Kenntnis davon hat, dass der Besteller nicht Eigentümer ist. Diese Fiktion gilt nur zugunsten des Nießbrauchers.
Der Nießbraucher kann sich also darauf verlassen, dass der Besteller wirksam den Nießbrauch bestellen kann. Weiß der Nießbraucher jedoch, dass der Besteller nicht Eigentümer ist, greift die Fiktion nicht. Dann kann der wahre Eigentümer dem Nießbraucher entgegenhalten, dass der Nießbrauch unwirksam bestellt wurde.
Die Vorschrift betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer. Sie ändert nichts an der Eigentumslage gegenüber Dritten.
Wann sie gilt
- A bestellt einen Nießbrauch an seinem Haus zugunsten von B, ist aber nicht Eigentümer (C ist Eigentümer). B weiß nichts davon. B kann sich auf die Fiktion berufen, der Nießbrauch ist wirksam.
- A bestellt einen Nießbrauch an einem Grundstück zugunsten von B. B hat das Grundbuch eingesehen und weiß, dass A nicht Eigentümer ist. Die Fiktion gilt nicht, der wahre Eigentümer kann den Nießbrauch anfechten.
- A bestellt einen Nießbrauch an einem Unternehmen zugunsten von B. A ist nicht Eigentümer, aber B hält A für den Eigentümer. B ist geschützt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht das Verhältnis des Nießbrauchers zu Dritten, etwa Käufern des Grundstücks. Dies ergibt sich aus anderen Vorschriften.
- Sie bestimmt nicht, ob der Nießbraucher den Nießbrauch übertragen kann; das ist in § 1059 geregelt.
- Sie regelt nicht die Pflichten des Nießbrauchers zur Lastentragung (§ 1047) oder zum Ersatz von Verwendungen (§ 1049).
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