Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs – § 1059c
Bei Übergang/Übertragung tritt der Erwerber in Rechte und Pflichten ein. Vereinbarungen mit Eigentümer wirken für und gegen ihn. Kein Entschädigungsanspruch.
- (1) Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.
- (2) Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte begründet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1059c regelt, was passiert, wenn ein Nießbrauch auf eine andere Person übergeht oder übertragen wird – etwa durch Verkauf oder Erbfall (soweit der Nießbrauch übertragbar ist). Der neue Berechtigte (Erwerber) tritt automatisch in alle Rechte und Pflichten ein, die mit dem Nießbrauch gegenüber dem Eigentümer verbunden sind.
Hat der Eigentümer mit dem ursprünglichen Nießbraucher bestimmte Vereinbarungen getroffen – etwa zur Tragung von Lasten oder zur Nutzungsweise –, so gelten diese auch für den Erwerber. Der Eigentümer kann sich also auf sie berufen, und der Erwerber muss sie gegen sich gelten lassen.
Ein Ausgleich für den Übergang oder die Übertragung steht weder dem Eigentümer noch anderen dinglich Berechtigten (z.B. Hypothekengläubigern) zu. Sie können keine Entschädigung verlangen, nur weil der Nießbraucher wechselt.
Wann sie gilt
- Eine GmbH hat einen Nießbrauch an einem Gewerbegrundstück und überträgt diesen durch Rechtsgeschäft auf eine andere GmbH. Die erwerbende GmbH muss künftig die vereinbarten Instandhaltungspflichten gegenüber dem Eigentümer erfüllen.
- Der Nießbraucher stirbt, und sein Nießbrauch geht auf seinen Erben über (soweit das Gesetz dies zulässt). Der Erbe muss die mit dem Nießbrauch verbundenen Pflichten, etwa die Zahlung von Versicherungsbeiträgen, übernehmen.
- Eigentümer und ursprünglicher Nießbraucher hatten vereinbart, dass der Nießbraucher jährlich einen bestimmten Betrag an den Eigentümer zahlt. Nach Übertragung des Nießbrauchs muss der neue Nießbraucher diese Zahlung fortsetzen.
- Ein Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück wird auf einen neuen Berechtigten übertragen. Der Eigentümer verlangt Sicherheitsleistung nach § 1051. Der Erwerber muss die Sicherheit leisten, da er in die Pflichten eintritt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen, unter denen ein Nießbrauch überhaupt übertragen werden kann – das regeln § 1059 (Unübertragbarkeit bei natürlichen Personen) und § 1059a (Übertragbarkeit bei juristischen Personen).
- Die Haftung des Nießbrauchers für übermäßige Abnutzung oder unbefugten Gebrauch – dafür sind §§ 1050, 1053, 1054 einschlägig.
- Die Beendigung des Nießbrauchs durch Tod des Nießbrauchers – § 1061 bestimmt, dass der Nießbrauch in der Regel erlischt, nicht übergeht.
- Die Rechte des Eigentümers bei Pflichtverletzung des Nießbrauchers – diese sind in §§ 1052–1054 (gerichtliche Verwaltung, Unterlassungsklage) geregelt.
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