§ 1059a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Übertragbarkeit des Nießbrauchs juristischer Person §1059a

§ 1059a BGB regelt die Übertragbarkeit eines Nießbrauchs einer juristischen Person bei Gesamtrechtsnachfolge oder Unternehmensübertragung.

Amtlicher Text § 1059a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar: 1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist. 2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
  • (2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Grundsätzlich ist ein Nießbrauch nicht übertragbar (§ 1059). § 1059a schafft eine Ausnahme für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Der Nießbrauch kann in zwei Fällen übertragen werden: Erstens bei einer Gesamtrechtsnachfolge, etwa einer Verschmelzung, geht der Nießbrauch automatisch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, der Übergang wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Zweitens bei der Übertragung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils kann der Nießbrauch auf den Erwerber übertragen werden, wenn er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils dient. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, stellt die zuständige Landesbehörde durch eine bindende Erklärung fest. Die Landesregierungen bestimmen die Behörde per Rechtsverordnung.

Absatz 2 stellt klar, dass rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) juristischen Personen gleichstehen. Die Vorschrift gilt daher auch für sie.

Wann sie gilt

  • Eine GmbH, die einen Nießbrauch an einem Grundstück hat, wird auf eine andere GmbH verschmolzen. Der Nießbrauch geht auf die übernehmende GmbH über, sofern der Übergang nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
  • Eine AG verkauft einen Teilbetrieb. Der Käufer kann den Nießbrauch an einer Maschine erwerben, wenn der Nießbrauch den Zwecken des Teilbetriebs dient und die Landesbehörde dies feststellt.
  • Ein eingetragener Verein (e.V.) mit einem Nießbrauch an einem Waldstück überträgt sein gesamtes Vermögen auf einen anderen Verein per Gesamtrechtsnachfolge. Der Nießbrauch geht über.
  • Eine OHG (rechtsfähige Personengesellschaft) besitzt einen Nießbrauch an einem Patent. Die OHG überträgt ihr Unternehmen auf eine GmbH. Der Nießbrauch kann mitübertragen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Landesbehörde zustimmt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für Nießbrauch, der einer natürlichen Person zusteht. Für diese bleibt es bei der Unübertragbarkeit nach § 1059.
  • Sie erlaubt keine freie Übertragung des Nießbrauchs ohne Bezug zu einer Gesamtrechtsnachfolge oder Unternehmensübertragung.
  • Die Übertragung bei Unternehmensübertragung erfordert zwingend eine Feststellung der zuständigen Landesbehörde; eine bloße Vereinbarung der Parteien genügt nicht.
  • Die Vorschrift regelt nicht die Übertragung des Nießbrauchs an einer juristischen Person selbst, sondern des Nießbrauchs, der der juristischen Person zusteht.

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