§ 1059e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anspruch auf Nießbrauch für Gesellschaften § 1059e

Steht einer juristischen Person oder Personengesellschaft ein Anspruch auf Nießbrauch zu, gelten §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

Amtlicher Text § 1059e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs ist das schuldrechtliche Recht, die Bestellung eines Nießbrauchs an einer Sache oder einem Recht zu verlangen. Wenn dieser Anspruch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht, verweist das Gesetz auf die entsprechenden Sonderregeln für das spätere Nutzungsrecht selbst.

Durch diese Verweisung gelten für den bloßen Anspruch dieselben Vorschriften bezüglich Übertragbarkeit, Pfändbarkeit und Miet- oder Pachtverhältnissen wie für den Nießbrauch selbst gemäß den §§ 1059a bis 1059d.

Wann sie gilt

  • Eine GmbH hat einen vertraglichen Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs an einem Grundstück und möchte diesen Anspruch im Rahmen einer Ausgliederung auf eine Tochtergesellschaft übertragen.
  • Gläubiger versuchen, den Anspruch einer Aktiengesellschaft auf Einräumung eines Nießbrauchs an einer Immobilie durch Zwangsvollstreckung zu pfänden.
  • Eine rechtsfähige GbR überträgt ihren schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs im Zusammenhang mit der Übertragung ihres Unternehmens.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Anspruch einer natürlichen Person auf Einräumung eines Nießbrauchs (hier gelten die allgemeinen Vorschriften über die Abtretung von Forderungen).
  • Der bereits vollendete und im Grundbuch eingetragene Nießbrauch einer juristischen Person (direkt geregelt in § 1059a).
  • Das Erlöschen des Nießbrauchs durch den Tod des Berechtigten (geregelt in § 1061).

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