Miet- und Pacht bei Übertragung des Nießbrauchs § 1059d
Miet- oder Pachtverträge über die Nießbrauchsdauer hinaus unterliegen nach Übertragung des Nießbrauchs den §§ 566-566e, 567a, 567b BGB analog.
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Nießbraucher hat ein Grundstück über die Dauer seines Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet. Wird der Nießbrauch später auf eine andere Person übertragen, tritt der neue Nießbraucher in diese Verträge ein.
Die Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b BGB („Kauf bricht nicht Miete“) gelten entsprechend. Der Mieter oder Pächter bleibt geschützt, der neue Nießbraucher wird Vertragspartner.
Voraussetzung ist, dass der Vertrag vor der Übertragung geschlossen wurde und über das Ende des Nießbrauchs hinaus wirkt. Die Norm betrifft nur mit Nießbrauch belastete Grundstücke.
Wann sie gilt
- Ein Nießbraucher vermietet eine Wohnung für drei Jahre, obwohl sein Nießbrauch nur noch zwei Jahre läuft. Vor Ablauf überträgt er den Nießbrauch – der Mieter bleibt geschützt.
- Eine GmbH (Nießbraucherin) vermietet ein Bürogebäude für fünf Jahre bei einem Nießbrauch von vier Jahren. Sie überträgt den Nießbrauch auf eine andere GmbH – die Mieter können sich auf § 1059d berufen.
- Ein Landwirt hat Nießbrauch an einem Acker und verpachtet diesen für zehn Jahre bei siebenjährigem Nießbrauch. Der Nießbrauch wird auf einen Dritten übertragen – der Pachtvertrag läuft weiter.
- Ein Nießbraucher vermietet eine Ferienwohnung für ein Jahr bei sechsmonatigem Rest-Nießbrauch und überträgt den Nießbrauch vor Ablauf – der Mieter hat Anspruch auf Fortsetzung mit dem neuen Nießbraucher.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Sie gilt nicht bei Beendigung des Nießbrauchs (z. B. durch Tod) – dafür ist § 1056 BGB einschlägig.
- Sie gilt nicht für Miet- oder Pachtverträge, die innerhalb der Nießbrauchsdauer enden.
- Sie gilt nicht für Nießbrauch an beweglichen Sachen oder Rechten, sondern nur an Grundstücken.
- Sie gilt nicht für Fälle, in denen der Nießbrauch nicht durch Rechtsgeschäft übertragen wird, sondern kraft Gesetzes übergeht (§ 1059c BGB).
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