Beendigung des Nießbrauchs an Rechten § 1072
§ 1072 BGB: Die Beendigung des Nießbrauchs an Rechten (z.B. Forderungen) richtet sich nach §§ 1063, 1064, auch wenn es sich nicht um bewegliche Sachen handelt.
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1072 BGB regelt die Beendigung des Nießbrauchs an Rechten. Es bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 1063 und 1064 auch für Nießbrauch an Rechten gelten, die nicht Rechte an beweglichen Sachen sind (z.B. Forderungen, Gesellschaftsanteile, Aktien).
Nach § 1063 endet der Nießbrauch, wenn der Nießbraucher das Eigentum an dem belasteten Recht erwirbt oder der Eigentümer des Rechts den Nießbrauch erwirbt (Zusammentreffen). Nach § 1064 kann der Eigentümer den Nießbrauch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Nießbraucher aufheben. Diese beiden Beendigungsgründe werden durch § 1072 auf alle Rechte übertragen, die nicht bewegliche Sachen sind.
Der Paragraph selbst enthält keine eigenständigen Beendigungsgründe, sondern verweist lediglich auf die allgemeinen Vorschriften. Die genauen Voraussetzungen richten sich daher nach den §§ 1063, 1064.
Wann sie gilt
- Eine Person hat Nießbrauch an einer Darlehensforderung. Erbt sie später das Darlehen vom Gläubiger, fällt Nießbrauch und Forderung zusammen – der Nießbrauch erlischt nach § 1063 i.V.m. § 1072.
- Der Eigentümer eines GmbH-Anteils, an dem ein Nießbrauch besteht, erklärt dem Nießbraucher die Aufhebung des Nießbrauchs. Der Nießbrauch endet nach § 1064 i.V.m. § 1072.
- Ein Nießbraucher an einer Aktie kauft die Aktie vom Aktionär. Mit Übertragung des Eigentums an der Aktie erlischt der Nießbrauch (Zusammentreffen).
- Der Nießbraucher an einer Grundschuld (einem Recht, nicht bewegliche Sache) wird selbst Eigentümer der Grundschuld – dann tritt Beendigung nach §§ 1063, 1072 ein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Begründung eines Nießbrauchs an Rechten – diese ist in § 1069 geregelt.
- Der Inhalt des Nießbrauchs an Rechten (z.B. Nutzungsrechte) – dazu § 1068.
- Die Beendigung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen direkt – diese folgt aus §§ 1063, 1064 ohne Umweg über § 1072.
- Die Beendigung durch Tod des Nießbrauchers (§ 1061) – diese gilt auch für Nießbrauch an Rechten, wird aber nicht von § 1072 behandelt.
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