Mitwirkung zur Einziehung bei Nießbrauch § 1078
§ 1078 BGB: Mitwirkungspflicht bei Einziehung fälliger Forderungen. Bei Kündigungsabhängigkeit kann Mitwirkung bei Gefährdung der Sicherheit verlangt werden.
Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei einem Nießbrauch an einer Forderung (z.B. einer Darlehensforderung) hat der Nießbraucher ein Nutzungsrecht, während der Gläubiger Eigentümer bleibt. § 1078 regelt, wie beide zusammenwirken müssen, wenn die Forderung eingezogen werden soll.
Ist die Forderung fällig, sind Nießbraucher und Gläubiger einander zur Mitwirkung bei der Einziehung verpflichtet. Hängt die Fälligkeit dagegen von einer Kündigung ab, besteht eine solche Pflicht nur, wenn die Sicherheit der Forderung gefährdet ist und eine ordnungsmäßige Vermögensverwaltung die Einziehung gebietet.
Wann sie gilt
- Ein Nießbraucher und der Gläubiger einer fälligen Darlehensforderung müssen gemeinsam die Rückzahlung vom Schuldner verlangen.
- Der Schuldner einer kündbaren Forderung gerät in Zahlungsschwierigkeiten; der Nießbraucher verlangt vom Gläubiger, die Kündigung auszusprechen, um die Forderung einzuziehen.
- Der Gläubiger möchte nach Fälligkeit das Kapital neu anlegen und verlangt vom Nießbraucher die Zustimmung zur Einziehung.
- Eine Forderung ist nicht fällig und nicht kündbar; keiner der Beteiligten kann vom anderen eine Mitwirkung nach § 1078 verlangen.
- Der Nießbraucher einer verzinslichen Forderung will die fälligen Zinsen einziehen, der Gläubiger verweigert die Mitwirkung – § 1078 verpflichtet ihn zur Kooperation.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Verteilung des eingezogenen Betrags zwischen Nießbraucher und Gläubiger – diese Frage regelt § 1075.
- Die Beendigung des Nießbrauchsrechts selbst – dafür ist § 1072 einschlägig.
- Das Recht des Nießbrauchers, die Forderung ohne Zustimmung des Gläubigers einzuziehen – § 1078 verlangt gegenseitige Mitwirkung.
- Die Kündigung des Nießbrauchsverhältnisses – dieses ist in den §§ 1068 ff. geregelt.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1078 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.