§ 1079 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anlegung des Kapitals nach § 1079

Nach Einziehung einer belasteten Forderung müssen Gläubiger und Nießbraucher das Kapital nach § 240a anlegen. Die Anlegeart bestimmt der Nießbraucher.

Amtlicher Text § 1079 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird eine mit einem Nießbrauch belastete Forderung von den Beteiligten eingezogen, setzt sich das Recht am erlangten Geldbetrag fort. Gläubiger und Nießbraucher sind einander gesetzlich verpflichtet, zusammenzuwirken, damit das eingezogene Kapital gemäß der Verordnung nach § 240a angelegt wird.

Gleichzeitig muss an dem neu angelegten Kapital der Nießbrauch für den Berechtigten wieder bestellt werden. Über die konkrete Form und Art der Kapitalanlage entscheidet allein der Nießbraucher.

Wann sie gilt

  • Eine Nießbraucherin und der Forderungsinhaber ziehen eine fällige Darlehenssumme gemeinsam ein und müssen den Betrag nach der Verordnung anlegen.
  • Ein Gläubiger verlangt die Mitwirkung des Nießbrauchers, um eine eingezogene Geldforderung ordnungsgemäß und sicher auf einem Sparkonto anzulegen.
  • Der Nießbraucher wählt eine konkrete Anlegeform für das eingezogene Geld aus und fordert den Gläubiger zur gemeinsamen Umsetzung auf.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Berechtigung zur Kündigung oder Einziehung der Forderung vor der Auszahlung des Kapitals.
  • Die Auszahlung von laufenden Zinsen während des Bestehens der Forderung an den Berechtigten.
  • Die Regeln zur Verwertung von verbrauchbaren Sachen oder Wertpapieren.

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