§ 1077 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gemeinsame Zahlung und Kündigung bei Nießbrauch § 1077

§ 1077 BGB: Bei Nießbrauch an einer Forderung: Schuldner zahlt Kapital nur an beide gemeinsam. Kündigung nur gemeinsam. Hinterlegung möglich.

Amtlicher Text § 1077 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.
  • (2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Zahlung und Kündigung bei einer Kapitalforderung, die mit einem Nießbrauch belastet ist. Der Nießbraucher hat das Recht auf die Nutzungen (z.B. Zinsen), aber nicht auf das Kapital selbst. Der Gläubiger bleibt Inhaber der Forderung.

Nach § 1077 Abs. 1 kann der Schuldner das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinsam zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an beide gemeinsam gezahlt wird. Statt der Zahlung kann jeder die Hinterlegung des Kapitals für beide verlangen.

Abs. 2 regelt die Kündigung. Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinsam kündigen. Eine Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie beiden erklärt wird.

Wann sie gilt

  • Ein Schuldner möchte den Darlehensbetrag zurückzahlen, der mit einem Nießbrauch belastet ist. Er muss an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinsam zahlen.
  • Der Nießbraucher möchte die Kündigung des Darlehens verlangen, aber der Gläubiger stimmt nicht zu. Eine Kündigung ist nicht wirksam, da beide gemeinsam handeln müssen.
  • Der Schuldner kündigt das Darlehen. Er muss die Kündigung sowohl dem Nießbraucher als auch dem Gläubiger erklären, sonst ist sie unwirksam.
  • Der Gläubiger verlangt Zahlung des Kapitals, aber der Nießbraucher verweigert die Mitwirkung. Der Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner das Kapital für beide hinterlegt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Nießbraucher allein das Kapital einziehen kann. Das Kapital steht dem Gläubiger zu, der Nießbraucher hat nur Anspruch auf die Nutzungen.
  • Dass der Schuldner das Kapital an den Gläubiger allein zahlen kann. Die Zahlung muss gemeinsam erfolgen.
  • Dass die Regelung auch für die Zahlung von Zinsen gilt. Zinsen sind Nutzungen, die der Nießbraucher allein verlangen kann, geregelt in den Vorschriften zur Einziehung.

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