Subjektiv-dingliches und -persönliches Vorkaufsrecht §1103
Ein Vorkaufsrecht des Eigentümers ist untrennbar mit dem Grundstück; ein persönliches Vorkaufsrecht kann nicht an ein Grundstück gebunden werden. § 1103 BGB.
- (1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
- (2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1103 BGB unterscheidet zwei Arten von Vorkaufsrechten an Grundstücken: solche, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen (subjektiv-dinglich), und solche, die einer bestimmten Person zustehen (subjektiv-persönlich). Die Vorschrift stellt klar, dass ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht nicht vom Eigentum getrennt werden kann – es folgt dem Grundstück. Ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht hingegen kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden; es bleibt ein persönliches Recht. Diese Regelung verhindert, dass Vorkaufsrechte unabhängig vom Grundstück oder entgegen ihrer Natur übertragen werden.
Wann sie gilt
- Jemand kauft ein Grundstück, auf dem ein Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Nachbargrundstücks lastet. Der neue Eigentümer kann das Vorkaufsrecht nicht vom Grundstück trennen und separat verkaufen.
- Einem Mieter wird ein persönliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Der Vermieter möchte dieses Recht später mit dem Grundstück verbinden, damit es auch gegen spätere Eigentümer wirkt. Das ist nach § 1103 Abs. 2 nicht möglich.
- Der Eigentümer eines Grundstücks hat ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht an einem anderen Grundstück. Wenn er sein eigenes Grundstück verkauft, geht das Vorkaufsrecht automatisch auf den Käufer über, da es untrennbar ist.
- Ein persönliches Vorkaufsrecht wird einer Person eingeräumt. Diese Person kann das Recht nicht auf ein Grundstück übertragen, um es dinglich zu machen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass ein Vorkaufsrecht auch gegenüber späteren Eigentümern wirkt, regelt § 1098 BGB, nicht § 1103.
- Der genaue Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts ist in § 1094 BGB bestimmt.
- Die Mitteilungspflichten bei Ausübung des Vorkaufsrechts sind in § 1099 BGB geregelt.
- § 1103 gilt nur für Grundstücke, nicht für bewegliche Sachen.
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