§ 1104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss unbekannter Vorkaufsberechtigter § 1104

Unbekannte Vorkaufsberechtigte können per Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn § 1170 erfüllt ist. Das Vorkaufsrecht erlischt dann.

Amtlicher Text § 1104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.
  • (2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt das Erlöschen eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück, wenn die berechtigte Person unbekannt ist. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann in diesem Fall ein gerichtliches Aufgebotsverfahren beantragen.

Voraussetzung dafür ist, dass die Voraussetzungen nach § 1170 vorliegen, welche ursprünglich für das Ausschließen eines Hypothekengläubigers bestimmt sind. Tritt die Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses ein, erlischt das Vorkaufsrecht vollständig.

Das Verfahren gilt jedoch nicht für jedes Vorkaufsrecht. Steht das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, ist ein Ausschluss nach dieser Regelung ausgeschlossen.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstückseigentümer möchte ein altes Vorkaufsrecht aus dem Grundbuch entfernen, aber der im Grundbuch Eingetragene ist verstorben und dessen Erben sind unauffindbar.
  • Ein Eigentümer plant den Verkauf seines Grundstücks, kann jedoch keine Lastenfreistellung erreichen, weil die Adresse des Vorkaufsberechtigten seit Jahrzehnten nicht ermittelbar ist.
  • Ein Grundstückskäufer stößt im Grundbuch auf eine Vorkaufslast für eine unbekannte Person und der Verkäufer leitet ein Aufgebotsverfahren ein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein Vorkaufsrecht, das dem jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks zusteht; für solche subjektiv-dinglichen Rechte gilt diese Regelung ausdrücklich nicht.
  • Gesetzliche Vorkaufsrechte von Gemeinden oder öffentlichen Stellen, die sich nach Sondervorschriften wie dem Baugesetzbuch richten.
  • Fälle, in denen der Vorkaufsberechtigte bekannt und erreichbar ist, sich jedoch weigert, eine Löschungsbewilligung zu erteilen.

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