§ 1119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erhöhung der Hypothekenzinsen ohne Zustimmung § 1119

Bei unverzinslichen Forderungen kann die Hypothek ohne Zustimmung nachrangiger Gläubiger auf bis zu fünf vom Hundert Zinsen erweitert werden.

Amtlicher Text § 1119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
  • (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1119 BGB ermöglicht die nachträgliche Erweiterung der dinglichen Haftung einer Hypothek für Zinsen. Ist die gesicherte Forderung bisher unverzinslich oder liegt der Zinssatz unter fünf vom Hundert, kann die Haftung des Grundstücks auf Zinsen bis zu dieser Höhe aufgestockt werden.

Für diese Erhöhung sowie für Änderungen der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung von Personen nicht erforderlich, die im Grundbuch im selben Rang stehen oder dem Hypothekengläubiger im Rang nachfolgen.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger und der Grundstückseigentümer vereinbaren nachträglich Zinsen von fünf vom Hundert für eine zuvor unverzinsliche Hypothek.
  • Die Vertragsparteien ändern den Vereinbarungsort oder den Erfüllungsort für die hypothekarisch gesicherte Forderung.
  • Der Fälligkeitszeitpunkt der Zinszahlung wird abweichend geregelt, ohne dass nachrangige Grundschuldinhaber der Änderung zustimmen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Eine Anhebung des Zinssatzes auf über fünf vom Hundert ohne Zustimmung nachrangiger Rechteinhaber.
  • Die Frage der persönlichen Haftung des Eigentümers für die Forderung, die in § 1108 geregelt ist.
  • Der grundlegende gesetzliche Inhalt und das Entstehen der Hypothek nach § 1113.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB