Herausgabe von Hypothekenbrief und Urkunden - § 1144
Gegen Befriedigung des Gläubigers verlangt der Eigentümer nach § 1144 BGB die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der zur Löschung nötigen Urkunden.
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Eigentümer die durch eine Hypothek gesicherte Forderung vollständig begleicht, muss der Gläubiger die zur Bereinigung der Rechtslage erforderlichen Dokumente herausgeben. Dazu gehört insbesondere der Hypothekenbrief, sofern ein solcher ausgestellt wurde.
Neben dem Hypothekenbrief erfasst der Anspruch auch alle weiteren Unterlagen, die für eine Berichtigung oder Löschung im Grundbuch notwendig sind, wie etwa eine öffentlich beglaubigte Löschungsbewilligung.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer zahlt das hypothekarisch gesicherte Darlehen vollständig zurück und verlangt die Aushändigung des Hypothekenbriefs.
- Der Eigentümer benötigt vom bisherigen Gläubiger eine löschungsfähige Quittung oder Löschungsbewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs.
- Ein Eigentümer begleicht die Grundschuld beziehungsweise Hypothek und verlangt die Herausgabe aller Begleitdokumente zur Löschung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die bloße Befriedigung ohne Verlangen nach Herausgabe der Löschungsunterlagen, durch die der Übergang der Forderung auf den Eigentümer ausgelöst wird.
- Fälle der nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers.
- Die Befriedigung des Gläubigers durch Erlöserzielung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.
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