Kündigung einer Hypothek gegenüber Eigentümer § 1141
Kündigt der Gläubiger oder Eigentümer eine Hypothek, muss die Erklärung dem jeweils anderen zugehen. Für den Gläubiger gilt der Grundbucheintrag.
- (1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.
- (2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn das Fälligwerden einer gesicherten Forderung davon abhängt, dass sie gekündigt wird, entfaltet die Kündigung ihre Wirkung für die Hypothek nur dann, wenn sie unmittelbar dem Vertragspartner erklärt wird. Das bedeutet: Der Gläubiger muss die Kündigung dem Eigentümer erklären und der Eigentümer dem Gläubiger. Eine Kündigung gegenüber einem sonstigen Dritten reicht für das Grundpfandrecht nicht aus.
Der Gläubiger genießt dabei Vertrauensschutz bezüglich des Grundbuchs. Erklärt er die Kündigung der Person, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, gilt die Erklärung rechtlich als gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer abgegeben.
Besitzt der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder ist sein Aufenthalt unbekannt, muss der Gläubiger nicht auf die Kündigung verzichten. Das Amtsgericht am Lageort des Grundstücks bestellt auf Antrag einen Vertreter, dem gegenüber der Gläubiger die Kündigung erklären kann.
Wann sie gilt
- Ein Kreditinstitut kündigt ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen gegenüber der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin eines Grundstücks.
- Der Eigentümer eines Grundstücks erklärt dem Hypothekengläubiger die Kündigung der zugrundeliegenden Forderung.
- Eine Eigentümerin hat ihren Wohnsitz im Ausland, weshalb das zuständige Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vertreter für den Zugang der Kündigung bestellt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach der Kündigung.
- Der gesetzliche Übergang der gesicherten Forderung bei Zahlung durch den Eigentümer.
- Die Einreden, die dem Eigentümer gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek zustehen.
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