§ 1142 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Befriedigungsrecht des Eigentümers bei Hypothek § 1142

Eigentümer kann Hypothek durch Zahlung, Hinterlegung oder Aufrechnung tilgen, wenn Forderung ihm gegenüber fällig oder Schuldner leistungsberechtigt. § 1142 BGB

Amtlicher Text § 1142 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
  • (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Eigentümer eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks hat das Recht, den Gläubiger (Hypothekar) zu befriedigen, also die gesicherte Forderung zu erfüllen. Dieses Recht steht ihm zu, auch wenn er nicht persönlicher Schuldner ist.

Die Befriedigung ist möglich, wenn die Forderung dem Eigentümer gegenüber fällig geworden ist (z.B. nach Kündigung der Hypothek gemäß § 1141) oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist (z.B. bei vorzeitiger Rückzahlung).

Der Eigentümer kann den Gläubiger nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Hinterlegung (z.B. bei Annahmeverweigerung) oder durch Aufrechnung mit einer eigenen Forderung befriedigen.

Wann sie gilt

  • Der Eigentümer zahlt die Hypothek, nachdem der persönliche Schuldner die Raten nicht mehr bedient.
  • Der Eigentümer hinterlegt den geschuldeten Betrag bei der Hinterlegungsstelle, weil der Gläubiger die Annahme verweigert.
  • Der Eigentümer rechnet mit einer eigenen fälligen Forderung gegen den Gläubiger auf, um die Hypothek zu tilgen.
  • Der Eigentümer befriedigt den Gläubiger vor Fälligkeit, weil der Schuldner zur vorzeitigen Leistung berechtigt ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 1142 regelt nicht, ob der Eigentümer zur Befriedigung verpflichtet ist (es ist nur ein Recht).
  • Es regelt nicht, wie die Hypothek nach Befriedigung erlischt (dazu § 1143).
  • Es regelt nicht, welche Urkunden der Eigentümer verlangen kann (dazu § 1144).
  • Es regelt nicht die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung (dazu § 1147).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1142 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB