Rechte bei Teilzahlung auf die Hypothek § 1145
Bei Teilzahlung kann der Eigentümer den Hypothekenbrief nicht verlangen. Der Gläubiger muss die Zahlung aber vermerken und den Brief vorlegen.
- (1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notar vorzulegen.
- (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden. Auf Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Zahlt ein Grundstückseigentümer eine Hypothek nur teilweise ab, verbleibt der Hypothekenbrief beim Gläubiger. Da die Forderung noch nicht vollständig erloschen ist, besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Dokuments.
Der Gläubiger ist jedoch verpflichtet, die erbrachte Teilzahlung auf dem Hypothekenbrief zu vermerken. Zudem muss er den Brief dem Grundbuchamt, einer zuständigen Behörde oder einem Notar vorlegen, damit das Grundbuch berichtigt, die Teillöschung eingetragen oder ein Teilhypothekenbrief für den Eigentümer erstellt werden kann.
Für Zinsen und Nebenleistungen gilt diese Vorlagepflicht nur unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen. Für Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.
Wann sie gilt
- Ein Immobilieneigentümer zahlt einen Teilbetrag seiner eingetragenen Briefhypothek an den Gläubiger zurück und verlangt einen Vermerk auf der Urkunde.
- Der Eigentümer leistet eine Teilzahlung und beantragt beim Grundbuchamt die Eintragung einer Teillöschung im Grundbuch.
- Nach einer teilweisen Tilgung wird ein Notar beauftragt, die Erstellung eines Teilhypothekenbriefs für den zurückgezahlten Teil vorzubereiten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Vollständige Tilgung der Hypothek und Anspruch auf Herausgabe des Briefs (geregelt in § 1144).
- Befriedigungsrecht des Eigentümers bei Fälligkeit der Forderung (geregelt in § 1142).
- Übergang der Forderung auf den Eigentümer bei Befriedigung des Gläubigers (geregelt in § 1143).
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