Übergang der Forderung auf den Eigentümer § 1143
Forderungsübergang auf den Eigentümer bei Befriedigung, wenn er nicht persönlicher Schuldner ist. § 774 Abs. 1 analog, bei Gesamthypothek § 1173.
- (1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
- (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Hypothek belastet ist, den Gläubiger befriedigt, obwohl er nicht der persönliche Schuldner ist, geht die gesicherte Forderung kraft Gesetzes auf ihn über. Der Eigentümer tritt also in die Rechte des Gläubigers gegen den persönlichen Schuldner ein.
Für diesen Übergang gelten die gleichen Regeln wie bei der Bürgschaft (§ 774 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass mit der Forderung auch die Hypothek und die Nebenrechte (z.B. Zinsen) auf den Eigentümer übergehen.
Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek (d.h. sie lastet auf mehreren Grundstücken), so gilt die besondere Vorschrift des § 1173 BGB. Diese regelt, wie die Hypothek auf die einzelnen Grundstücke übergeht, wenn der Eigentümer eines der Grundstücke den Gläubiger befriedigt.
Wann sie gilt
- Ein Käufer eines Hauses zahlt die auf dem Grundstück lastende Hypothek an die Bank, obwohl der Verkäufer (nicht der Käufer) der persönliche Schuldner des Darlehens ist. Nach der Zahlung kann der Käufer vom Verkäufer Rückzahlung verlangen.
- Ein Grundstückseigentümer, der nicht der Darlehensnehmer ist (z.B. ein Ehepartner, der nur Miteigentümer ist), zahlt die Hypothek, um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden. Die Forderung geht auf ihn über, er kann nun den Darlehensnehmer in Anspruch nehmen.
- Bei einer Gesamthypothek: Eigentümer eines von mehreren belasteten Grundstücken zahlt die gesamte Hypothek. Die Forderung geht auf ihn über, und die Hypothek wird nach § 1173 auf sein Grundstück konzentriert, während die anderen Grundstücke frei werden.
- Ein Erbe zahlt eine Hypothek, die der Erblasser aufgenommen hatte, obwohl der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat (und daher nicht persönlicher Schuldner ist). Der Erbe erhält die Forderung gegen den Nachlass.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wenn der Eigentümer zugleich der persönliche Schuldner ist, findet § 1143 keine Anwendung; die Forderung erlischt durch Zahlung. (Das Befriedigungsrecht des Eigentümers ist in § 1142 geregelt.)
- § 1143 gilt nicht, wenn der Eigentümer nur einen Teil der Forderung zahlt. Die teilweise Befriedigung ist in § 1145 besonders geregelt.
- Der Forderungsübergang setzt voraus, dass der Eigentümer den Gläubiger befriedigt. Eine Zahlung an den persönlichen Schuldner löst den Übergang nicht aus.
- Die Vorschrift gilt nur für die Hypothek, nicht für die Grundschuld. Für die Grundschuld gibt es eigene Regelungen.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1143 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.