Verzugszinsen bei Eigentümerverzug – § 1146
Wenn der Eigentümer einer Hypothek in Verzug gerät, hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen, die aus dem Grundstück zu zahlen sind.
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1146 BGB bestimmt, dass der Gläubiger einer Hypothek Verzugszinsen aus dem Grundstück verlangen kann, wenn der Eigentümer die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein Schuldner in Verzug gerät. Der Eigentümer ist der Schuldner der gesicherten Forderung.
Die Verzugszinsen werden aus dem Grundstück geschuldet, das heißt sie sind durch die Hypothek gesichert. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
Ob der Eigentümer in Verzug ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln, insbesondere nach Mahnung und Fälligkeit. Die Vorschrift selbst setzt nur voraus, dass die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen.
Wann sie gilt
- Der Eigentümer zahlt die fällige Hypothekenrate nicht und erhält eine Mahnung vom Gläubiger.
- Der Eigentümer kündigt das Darlehen nicht, obwohl die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorliegen.
- Der Eigentümer verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Forderung bestehe nicht, und der Gläubiger verlangt Verzugszinsen.
- Der Eigentümer kommt in Verzug, weil er die Tilgung nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit nicht leistet.
- Der Eigentümer wird nach Fristsetzung nicht tätig, sodass der Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück fordert.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Höhe der Verzugszinsen (diese ergibt sich aus anderen Vorschriften).
- Die Voraussetzungen des Verzugs (diese sind in den allgemeinen Regeln zum Schuldnerverzug geregelt).
- Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das Grundstück (diese ist in einer anderen Vorschrift geregelt).
- Die Befugnis des Gläubigers, die Hypothek zu kündigen (diese ist in einer anderen Vorschrift geregelt).
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1146 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.