§ 1150 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ablösungsrecht Dritter bei Hypothek – § 1150 BGB

§ 1150 BGB: Bei Verlangen des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Grundstück gelten §§ 268, 1144, 1145 entsprechend für Dritte mit Ablösungsrecht.

Amtlicher Text § 1150 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1150 regelt, dass ein Dritter, der ein rechtliches Interesse an der Ablösung einer Hypothek hat, eingreifen kann, sobald der Gläubiger die Befriedigung aus dem Grundstück verlangt – etwa durch Zwangsversteigerung. In diesem Fall finden die Vorschriften der §§ 268, 1144 und 1145 entsprechende Anwendung.

§ 268 gibt dem Dritten das Recht, den Gläubiger zu befriedigen und dadurch die Forderung auf sich überzuleiten. § 1144 verpflichtet den Gläubiger, dem Dritten nach vollständiger Befriedigung die zur Löschung der Hypothek erforderlichen Urkunden auszuhändigen. § 1145 behandelt die teilweise Befriedigung und die damit verbundenen Pflichten des Gläubigers.

Voraussetzung ist stets, dass der Gläubiger die Befriedigung aus dem Grundstück verlangt hat. Der Dritte muss nicht warten, bis die Zwangsvollstreckung tatsächlich beginnt; das bloße Verlangen genügt.

Wann sie gilt

  • Ein nachrangiger Hypothekar zahlt die Forderung des vorrangigen Gläubigers, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu verhindern.
  • Ein Bürge begleicht die gesicherte Schuld, damit die Hypothek auf dem Grundstück des Hauptschuldners gelöscht wird.
  • Ein Käufer des Grundstücks, der die Hypothek nicht übernommen hat, zahlt den Gläubiger aus, um das Eigentum frei von Belastungen zu erhalten.
  • Ein persönlicher Schuldner, der nicht Eigentümer ist, zahlt die Hypothek, um eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu vermeiden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Recht des Eigentümers, die Hypothek durch Zahlung abzulösen – dieses ist in § 1142 BGB geregelt.
  • Die Ablösung durch einen Dritten, wenn der Gläubiger noch kein Befriedigungsverlangen aus dem Grundstück gestellt hat – dann greift § 268 BGB direkt.
  • Die Rangänderung von Hypotheken – diese ist Gegenstand von § 1151 BGB.
  • Die Übertragung der Hypothek und der Forderung – dafür sind die §§ 1153–1154 BGB maßgeblich.

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