Abtretung der Forderung bei Briefhypothek § 1154
§ 1154 BGB: Für Abtretung einer Briefhypothek nötig: schriftliche Erklärung, Übergabe des Hypothekenbriefs; alternativ Grundbucheintragung.
- (1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
- (2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
- (3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Für die Abtretung einer durch eine Briefhypothek gesicherten Forderung schreibt § 1154 zwei Elemente vor: eine schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Hypothekenbriefs. Der neue Gläubiger kann vom alten Gläubiger verlangen, die Abtretungserklärung auf dessen Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
Die schriftliche Form kann durch die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch ersetzt werden. Ist kein Hypothekenbrief ausgestellt (Buchhypothek), gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 873, 878, also Einigung und Eintragung. Die Verweisung auf § 1117 betrifft den Erwerb der Hypothek durch den Gläubiger.
Wann sie gilt
- Eine Bank tritt eine hypothekarisch gesicherte Darlehensforderung an eine andere Bank ab; die Abtretungserklärung muss schriftlich sein und der Hypothekenbrief übergeben werden.
- Der Erbe eines Grundstückseigentümers tritt die durch eine Hypothek gesicherte Forderung an einen Dritten ab; er muss die schriftliche Erklärung abgeben und den Brief übergeben.
- Ein neuer Gläubiger verlangt vom alten Gläubiger, die Abtretungserklärung öffentlich beglaubigen zu lassen, um die Echtheit der Unterschrift zu sichern.
- Die Parteien vereinbaren, die Abtretung im Grundbuch eintragen zu lassen, anstatt eine schriftliche Erklärung zu verfassen; damit ist die Form gewahrt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Menschen glauben oft, § 1154 regele die Abtretung der Hypothek selbst – tatsächlich betrifft er die Abtretung der Forderung; die Hypothek folgt nach § 1153.
- Manche meinen, die Abtretung sei formlos möglich, wenn der Hypothekenbrief nicht übergeben wird – die Übergabe ist jedoch zwingend, es sei denn, es liegt eine Buchhypothek vor.
- Es wird angenommen, die öffentliche Beglaubigung sei zwingend – sie ist nur auf Verlangen des neuen Gläubigers erforderlich.
- Die Eintragung im Grundbuch ersetzt nicht die Übergabe des Hypothekenbriefs, sondern nur die schriftliche Form.
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