Wirkung der Kündigung bei Gläubigerwechsel § 1156
§ 1156 BGB bestimmt das Verhältnis zwischen Eigentümer und neuem Hypothekengläubiger. Eine Kündigung gegenüber dem alten Gläubiger gilt meist weiter.
Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wechselt der Gläubiger einer Hypothek, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Übertragung einer Forderung aus den §§ 406 bis 408 für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger bezüglich der Hypothek grundsätzlich nicht.
Eine wichtige Ausnahme besteht für die Kündigung: Hat der Eigentümer die Kündigung gegenüber dem bisherigen Gläubiger erklärt, muss der neue Gläubiger diese Kündigung gegen sich gelten lassen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn der Eigentümer zum Zeitpunkt der Kündigung von der Übertragung bereits wusste oder die Übertragung schon im Grundbuch eingetragen war.
Wann sie gilt
- Der Eigentümer kündigt die Hypothek beim alten Gläubiger, bevor die Abtretung im Grundbuch eingetragen ist.
- Ein neuer Hypothekengläubiger macht Rechte aus der Hypothek geltend, obwohl der Eigentümer dem bisherigen Gläubiger gegenüber bereits gekündigt hatte.
- Der Eigentümer erklärt die Kündigung in Unkenntnis darüber, dass der bisherige Gläubiger die Forderung übertragen hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Aufrechnung des Eigentümers mit Forderungen gegen den bisherigen Gläubiger bezüglich der Hypothek nach den §§ 406 bis 408 BGB.
- Das Fortbestehen sonstiger Einreden gegen die Hypothek, was in § 1157 geregelt ist.
- Die formellen Voraussetzungen für die Übertragung der Hypothek, die sich aus § 1154 ergeben.
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