§ 1157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einreden gegen Hypothek beim Gläubigerwechsel, § 1157

Einreden des Eigentümers aus dem Verhältnis zum bisherigen Gläubiger gelten auch gegenüber dem neuen Hypothekengläubiger gemäß § 1157 BGB.

Amtlicher Text § 1157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine Hypothek von einem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger übergeht, behält der Grundstückseigentümer seine Einreden. Einreden sind rechtliche Gegenrechte, die der Inanspruchnahme aus der Hypothek entgegengehalten werden können, wie etwa eine vereinbarte Stundung oder sonstige Einwände aus dem Rechtsverhältnis mit dem früheren Gläubiger.

Der neue Gläubiger muss sich diese Einreden des Eigentümers grundsätzlich entgegenhalten lassen. Dies schützt den Eigentümer davor, durch eine Abtretung der Hypothek ihm zustehende Einwände zu verlieren.

Dieser Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Über die im Text genannten Vorschriften zum öffentlichen Glauben des Grundbuchs kann ein gutgläubiger Erwerber die Hypothek unter Umständen frei von nicht eingetragenen Einreden erwerben.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstückseigentümer vereinbart mit dem bisherigen Hypothekengläubiger eine Stundung der Verwertung, woraufhin die Hypothek abgetreten wird.
  • Der Eigentümer hat gegen den ursprünglichen Gläubiger einen Einwand aus der Sicherungsabrede, den er nun dem neuen Gläubiger entgegensetzt.
  • Ein neuer Hypothekengläubiger verlangt die Duldung der Zwangsvollstreckung, obwohl dem Eigentümer gegenüber dem Vorgänger Einreden zustanden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Einreden, die sich ausschließlich gegen die persönliche Forderung richten und nicht das Grundpfandrecht betreffen.
  • Die rechtlichen Bedingungen für die Durchführung der eigentlichen Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück.
  • Der Einwand, dass die gesicherte Forderung bereits durch Erfüllung erloschen ist.

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