Aufrechnung bei Abtretung: § 406 BGB
Schuldner kann Forderung gegen Altgläubiger auch dem Neugläubiger aufrechnen, außer bei Kenntnis der Abtretung oder späterer Fälligkeit der eigenen Forderung.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 406 BGB regelt die Aufrechnung des Schuldners nach einer Abtretung. Grundsätzlich kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen.
Die Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schuldner bei Erwerb seiner Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte. Ebenso ausgeschlossen ist sie, wenn die Forderung des Schuldners erst nach der Erlangung dieser Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Maßgeblich sind also der Zeitpunkt des Forderungserwerbs und der Fälligkeit.
Wann sie gilt
- A tritt seine Kaufpreisforderung gegen B an C ab. B hat eine eigene Forderung gegen A aus einem früheren Darlehen. B kann diese Darlehensforderung C gegenüber aufrechnen, solange B bei Darlehensgewährung nichts von der Abtretung wusste.
- A tritt seine Mietforderung gegen B an C ab. B hat einen Schadensersatzanspruch gegen A wegen einer vor der Abtretung beschädigten Sache. B kann diesen Anspruch auch C gegenüber geltend machen, wenn B die Abtretung nicht kannte.
- A tritt eine Forderung gegen B an C ab. B erwirbt später eine Forderung gegen A, die nach Kenntnis der Abtretung fällig wird. B kann nicht aufrechnen, weil seine Forderung später fällig wurde und er die Abtretung kannte.
- B hat eine fällige Forderung gegen A. A tritt seine Gegenforderung an C ab. B erfährt von der Abtretung, will aber aufrechnen. Da B seine Forderung bereits vor Kenntnis erworben hatte und sie fällig war, kann er aufrechnen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass § 406 die Aufrechnung generell verbietet – er erlaubt sie im Gegenteil grundsätzlich.
- Dass der Schuldner nur aufrechnen kann, wenn seine Forderung vor der Abtretung fällig war – die Fälligkeit kann auch danach liegen, nur nicht später als die abgetretene Forderung.
- Dass die Kenntnis der Abtretung immer zur Unzulässigkeit führt – sie schadet nur, wenn sie bei Erwerb der eigenen Forderung bestand.
- Dass § 406 die Aufrechnung mit künftigen, noch nicht bestehenden Forderungen regelt – er setzt eine bereits bestehende Forderung voraus.
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