Eigentümer kann Hypothekenverzicht verlangen § 1169
§ 1169 BGB: Steht dem Eigentümer eine dauernd ausschließende Einrede zu, kann er vom Gläubiger Verzicht auf die Hypothek verlangen.
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 1169 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Hypothek belastet ist, vom Gläubiger verlangen, dass dieser auf die Hypothek verzichtet – wenn dem Eigentümer eine Einrede zusteht, die die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausschließt. Eine solche „rechtszerstörende Einrede“ liegt etwa vor, wenn die gesicherte Forderung verjährt ist und der Eigentümer die Verjährungseinrede erhebt. Ein vorübergehendes Hindernis, wie eine gestundete Forderung, genügt nicht.
Der Verzicht des Gläubigers führt zur Eigentümerhypothek (§ 1163) oder, wenn der Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner ist, zur Eigentümergrundschuld (§ 1177). Der Eigentümer kann dann die Löschung der Hypothek im Grundbuch betreiben.
Wann sie gilt
- Die Hypothek sichert eine verjährte Darlehensforderung; der Eigentümer erhebt die Verjährungseinrede.
- Der Gläubiger hat sich unwiderruflich verpflichtet, die Hypothek nicht zu verwerten (pactum de non petendo).
- Der Eigentümer ist zugleich Schuldner und hat eine Einrede aus einer Aufrechnung oder einem Erlass, die die Forderung dauernd beseitigt.
- Die Hypothek wurde für eine Forderung bestellt, die von Anfang an nicht bestand, und der Eigentümer beruft sich auf die Einrede aus § 1163.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Vorübergehende Einreden wie Stundung oder Kündigungsausschluss – dafür ist § 1169 nicht anwendbar.
- Der Wunsch des Eigentümers, die Hypothek ohne Einrede löschen zu lassen – geregelt in §§ 1179, 1168.
- Die Hypothek ist bereits erloschen, aber das Grundbuch nicht berichtigt – dafür gelten die Vorschriften zur Grundbuchberichtigung.
- Der persönliche Schuldner (nicht der Eigentümer) will die Hypothek beseitigen – hier greift § 1165.
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