Ausschluss des Gläubigers durch Hinterlegung § 1171
Eigentümer können unbekannte Gläubiger durch Hinterlegung ausschließen. Zinsen gelten ab dem vierten Kalenderjahr; das Recht erlischt nach 30 Jahren.
- (1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen.
- (2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
- (3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer das Grundstück von einer Hypothek befreien möchte, aber den aktuellen Gläubiger nicht kennt, kann den geschuldeten Betrag bei der zuständigen Hinterlegungsstelle einzahlen. Das setzt voraus, dass der Eigentümer das Recht hat, die Forderung zu begleichen oder zu kündigen, und ausdrücklich auf das Recht verzichtet, das eingezahlte Geld wieder zurückzufordern.
Durch diese Hinterlegung und ein anschließendes Aufgebotsverfahren wird der unbekannte Gläubiger ausgeschlossen. Mit dem rechtskräftigen Beschluss gilt der Gläubiger als befriedigt und der Hypothekenbrief wird kraftlos. Zinsen müssen nur mit hinterlegt werden, wenn ihr Zinssatz direkt im Grundbuch eingetragen ist, und auch nur für den Zeitraum ab dem vierten Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Beschlusses.
Das Anrecht des Gläubigers auf das hinterlegte Geld verfällt nach Ablauf von 30 Jahren nach Rechtskraft des Beschlusses, sofern er sich nicht vorher meldet. Nach diesen 30 Jahren steht dem Eigentümer das Recht zu, den Betrag wieder bei der Hinterlegungsstelle abzuholen.
Wann sie gilt
- Der Eigentümer einer Immobilie möchte eine alte Hypothek ablösen, kann aber den derzeitigen Inhaber der Forderung nicht ausfindig machen.
- Der Inhaber einer Briefhypothek ist unbekannt und der Hypothekenbrief kann nicht vorgelegt werden.
- Der Eigentümer hinterlegt den geschuldeten Betrag unter Verzicht auf Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle, um ein Aufgebotsverfahren durchzuführen.
- Nach Ablauf von 30 Jahren ohne Meldung des Gläubigers fordert der Eigentümer das hinterlegte Geld von der Hinterlegungsstelle zurück.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der reine Verlust des Hypothekenbriefs bei bekanntem Gläubiger – hierfür gilt das Aufgebotsverfahren nach § 1162 BGB.
- Der Ausschluss des Gläubigers ohne Hinterlegung eines Geldbetrags – dieser Fall wird von § 1170 BGB geregelt.
- Scheingeschäfte über Hypotheken – hierfür greift § 117 BGB.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1171 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.