Kraftloserklärung eines verlorenen Hypothekenbriefs § 1162
§ 1162 BGB erlaubt die Kraftloserklärung eines verlorenen oder vernichteten Hypothekenbriefs im Aufgebotsverfahren. Der Brief verliert seine Rechtswirkung.
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Hypothekenbrief ist eine Urkunde, die das Bestehen einer Hypothek belegt. Wenn dieser Brief verloren geht oder zerstört wird, kann der Berechtigte ein Aufgebotsverfahren beantragen.
Das Gericht erlässt ein öffentliches Aufgebot. Nach Ablauf einer gesetzlichen Frist wird der Brief für kraftlos erklärt. Die Kraftloserklärung macht den Brief rechtlich unwirksam.
Danach kann ein neuer Hypothekenbrief ausgestellt werden. Die Hypothek selbst bleibt bestehen.
Wann sie gilt
- Ein Hausbesitzer hat den Hypothekenbrief beim Umzug verloren und möchte das Grundstück verkaufen.
- Eine Bank hat den Hypothekenbrief versehentlich geschreddert.
- Der Hypothekenbrief wurde bei einem Wohnungsbrand vernichtet.
- Ein Erbe findet den Hypothekenbrief des Verstorbenen nicht mehr.
- Ein Hypothekengläubiger will die Forderung abtreten, aber der Brief ist abhandengekommen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele glauben, dass der Verlust des Hypothekenbriefs automatisch zum Erlöschen der Hypothek führt – das ist nicht der Fall.
- Manche denken, der Brief könne einfach neu ausgestellt werden, ohne gerichtliches Verfahren.
- Einige meinen, das Aufgebotsverfahren sei nur bei Verlust, nicht bei Vernichtung möglich – doch es gilt für beide Fälle.
- Es wird oft angenommen, dass der Eigentümer den Brief ohne Zustimmung des Gläubigers für kraftlos erklären lassen kann – das Verfahren steht aber dem Berechtigten offen.
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