Eigentümergesamthypothek bei mehreren Grundstücken § 1172
Eigentümergesamthypothek: Bei mehreren Grundstücken steht die Hypothek den Eigentümern gemeinschaftlich zu; jeder kann Aufteilung nach Wertverhältnis verlangen.
- (1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.
- (2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Gesamthypothek liegt vor, wenn eine Hypothek mehrere Grundstücke belastet. Wird sie zur Eigentümerhypothek – etwa weil die gesicherte Forderung noch nicht entstanden ist oder der Gläubiger befriedigt wurde –, dann steht sie nach § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu (§ 1172 Abs. 1).
Jeder Eigentümer kann verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag beschränkt wird, der dem Verhältnis des Werts seines Grundstücks zum Gesamtwert aller Grundstücke entspricht. In dieser Beschränkung wird ihm die Hypothek dann zugeteilt. Der Wert wird nach Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Rang vorgehen. Eine abweichende Vereinbarung der Eigentümer geht vor.
Wann sie gilt
- Eine Bank hat eine Gesamthypothek auf zwei benachbarten Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer. Nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens wird die Hypothek zur Eigentümergesamthypothek; beide Eigentümer halten sie nun gemeinsam.
- Einer der Eigentümer möchte sein Grundstück lastenfrei verkaufen. Er verlangt, dass sein Anteil an der Gesamthypothek auf den Wert seines Grundstücks (abzüglich vorrangiger Belastungen) beschränkt und ihm zugeteilt wird.
- Die Eigentümer streiten über die Aufteilung der Hypothek. Mangels Vereinbarung greift die gesetzliche Regel: Aufteilung nach dem Verhältnis der Grundstückswerte unter Abzug vorrangiger Belastungen.
- Ein Grundstück ist zusätzlich mit einer Grundschuld belastet, die der Gesamthypothek im Rang vorgeht. Bei der Wertberechnung für die Aufteilung wird diese Grundschuld vom Grundstückswert abgezogen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass ein Eigentümer die gesamte Hypothek auf sich allein übertragen kann – das ist nicht vorgesehen; die Zuteilung erfolgt nur anteilig nach Wertverhältnis.
- Dass die Vorschrift auch für eine Gesamthypothek gilt, die noch einem fremden Gläubiger zusteht – sie betrifft nur den Fall, dass die Hypothek den Eigentümern gehört (§ 1163).
- Dass sie das Erlöschen der Hypothek durch Befriedigung aus dem Grundstück regelt – das ist in § 1181 BGB behandelt.
- Dass sie die persönliche Haftung des Schuldners betrifft – diese wird in §§ 1164, 1165 BGB geregelt.
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