Gesamthypothek nach Zahlung durch Eigentümer § 1173
Begleicht der Eigentümer eines Grundstücks eine Gesamthypothek, wird sie an seinem Grundstück zur Eigentümerhypothek; bei Erstattungsanspruch geht sie über.
- (1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.
- (2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn mehrere Grundstücke gemeinsam mit einer einzigen Hypothek belastet sind und der Eigentümer eines dieser Grundstücke den Gläubiger befriedigt, entsteht an seinem eigenen Grundstück eine Eigentümerhypothek. An den übrigen belasteten Grundstücken erlischt das Grundpfandrecht grundsätzlich. Der Befriedigung steht es gleich, wenn die Forderung auf den Eigentümer übertragen wird oder Gläubiger und Eigentümer dieselbe Person werden.
Kann der leistende Eigentümer jedoch von dem Eigentümer eines anderen belasteten Grundstücks oder dessen Rechtsvorgänger Ersatz verlangen, geht die Hypothek in Höhe dieses Ersatzanspruchs auf das fremde Grundstück über. Sie bleibt dann zusammen mit der Hypothek am eigenen Grundstück als Gesamthypothek bestehen.
Wann sie gilt
- Ein Eigentümer zahlt die durch eine Gesamthypothek gesicherte Forderung an die Bank aus, um sein Grundstück aus der Haftung zu befreien.
- Zwei Eigentümer haften für eine Gesamthypothek, einer zahlt die gesamte Forderung und nimmt den anderen intern in Regress.
- Der Hypothekengläubiger tritt die gesicherte Forderung direkt an einen der Grundstückseigentümer ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Befriedigung des Gläubigers durch einen persönlichen Schuldner, der nicht Eigentümer ist (geregelt in § 1174).
- Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück (geregelt in § 1182).
- Verzicht des Gläubigers auf die Gesamthypothek ohne Zahlung (geregelt in § 1175).
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