Verzicht auf die Gesamthypothek: § 1175 BGB
Verzicht auf die Gesamthypothek: Hypothek fällt Eigentümern zu; Verzicht auf ein Grundstück lässt Hypothek erlöschen. Auch bei Ausschluss nach § 1170.
- (1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.
- (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1175 BGB regelt die Folgen, wenn der Gläubiger auf eine Gesamthypothek verzichtet. Eine Gesamthypothek ist eine Hypothek, die mehrere Grundstücke für dieselbe Forderung belastet.
Verzichtet der Gläubiger auf die gesamte Gesamthypothek, fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu. Es entsteht eine Eigentümergesamthypothek, auf die § 1172 Abs. 2 anwendbar ist. Verzichtet der Gläubiger dagegen nur auf die Hypothek an einem der Grundstücke, erlischt die Hypothek an diesem Grundstück vollständig.
Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 BGB mit seinem Recht ausgeschlossen wird (Ausschluss unbekannter Gläubiger). Der Verzicht oder Ausschluss führt nicht zur Zahlung der Schuld, sondern ändert die Rechtsinhaberschaft an der Hypothek.
Wann sie gilt
- Ein Kreditgeber erklärt schriftlich, dass er auf die gesamte Gesamthypothek verzichtet, die auf drei Grundstücken eines Eigentümers lastet.
- Der Gläubiger verzichtet nur auf die Hypothek an einem von mehreren belasteten Grundstücken, sodass dieses Grundstück lastenfrei wird.
- Ein unbekannter Gläubiger wird nach § 1170 BGB durch öffentliche Bekanntmachung ausgeschlossen, weil er sich jahrelang nicht gemeldet hat.
- Der Eigentümer eines Grundstücks möchte nach dem Verzicht des Gläubigers auf die Gesamthypothek die Löschung der Hypothek im Grundbuch beantragen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 1175 regelt nicht die Befriedigung des Gläubigers durch einen Eigentümer oder den persönlichen Schuldner; dies ist in § 1173 und § 1174 BGB geregelt.
- Die Vorschrift betrifft nicht den Verzicht auf eine Einzelhypothek (nicht Gesamthypothek); hierfür gilt § 1168 BGB.
- § 1175 behandelt nicht die Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft (dazu § 1183 BGB) oder das Erlöschen durch Zahlung aus dem Grundstück (§ 1181 BGB).
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1175 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.