Erlöschen der Hypothek für Nebenleistungen (§ 1178)
§ 1178 BGB regelt das Erlöschen der Hypothek für Zinsrückstände, Nebenleistungen und Kosten bei Eigentümeridentität sowie die Voraussetzungen eines Verzichts.
- (1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
- (2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift bestimmt das Schicksal der Hypothek, soweit sie Rückstände von Zinsen, anderen Nebenleistungen oder zu erstattenden Kosten sichert. Fallen die Gläubigerstellung bezüglich dieser Sicherung und das Eigentum am Grundstück in einer Person zusammen, erlischt die Hypothek für diese Nebenleistungen. Anders als bei der Hauptforderung entsteht hierbei keine Eigentümerhypothek.
Das Erlöschen tritt jedoch nicht ein, wenn einem Dritten ein Recht an dem entsprechenden Anspruch zusteht, etwa wegen einer Verpfändung. Zudem regelt Absatz 2 den Verzicht: Der Gläubiger kann auf die Hypothek für diese Nebenleistungen durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Eigentümer verzichten. Steht auch hier einem Dritten ein Recht an dem Anspruch zu, erfordert der Verzicht dessen unwiderrufliche Zustimmung.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer erwirbt die Hypothek an seinem eigenen Grundstück, auf der noch Zinsrückstände bestehen.
- Ein Gläubiger erklärt gegenüber dem Eigentümer den Verzicht auf die Hypothek hinsichtlich der ihm zu erstattenden Verfahrenskosten.
- Eine Zinsforderung aus einer Hypothek ist an einen Dritten verpfändet und der Gläubiger wird nachträglich Eigentümer des Grundstücks.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Erlöschen oder der Übergang der Hypothek bezüglich der Hauptforderung selbst (geregelt unter anderem in § 1168 und § 1177).
- Der Anspruch auf Löschung oder die Löschungsvormerkung im Grundbuch (geregelt in § 1179 und § 1179a).
- Das Erlöschen der Hypothek durch Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück (geregelt in § 1181).
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