§ 1181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hypothek erlischt bei Befriedigung aus Grundstück§1181

§ 1181: Hypothek erlischt bei Befriedigung aus Grundstück. Gesamthypothek: ein Grundstück reicht, alle frei. Auch mithaftende Gegenstände.

Amtlicher Text § 1181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek.
  • (2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
  • (3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift bestimmt, dass die Hypothek erlischt, wenn der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt wird. Das geschieht etwa, wenn das Grundstück zwangsversteigert wird und der Erlös an den Gläubiger fließt. Das Grundstück wird dann lastenfrei.

Bei einer Gesamthypothek, also wenn mehrere Grundstücke für dieselbe Forderung haften, führt die Befriedigung aus einem dieser Grundstücke dazu, dass alle Grundstücke von der Hypothek befreit werden. Der Gläubiger kann sich also nicht mehr an den anderen Grundstücken halten.

Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt. Dazu gehören etwa Mietforderungen oder Versicherungsleistungen, die im Rahmen der Hypothek mitverhaftet sind. Auch diese Befriedigung führt zum Erlöschen der Hypothek.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstück wird zwangsversteigert; der Erlös deckt die Hypothek. Nach der Verteilung erlischt die Hypothek.
  • Eine Bank hat eine Gesamthypothek auf zwei Grundstücken. Der Schuldner verkauft eines und zahlt die Bank aus dem Kaufpreis. Beide Grundstücke werden lastenfrei.
  • Der Gläubiger einer Hypothek erhält die Mieteinnahmen aufgrund einer Sicherungsabtretung. Sobald die Forderung vollständig getilgt ist, erlischt die Hypothek.
  • Nach einem Brand erhält der Gläubiger die Versicherungssumme. Die Hypothek erlischt, weil die Befriedigung aus einem mithaftenden Gegenstand erfolgt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht das Erlöschen der Hypothek durch Zahlung des persönlichen Schuldners (dazu § 1174 BGB).
  • Sie gilt nicht für die Grundschuld; hierfür sind die §§ 1191 ff. BGB maßgeblich.
  • Der Verzicht auf die Hypothek (§ 1175 BGB) oder die Aufhebung der Hypothek (§ 1183 BGB) sind andere Erlöschensgründe.

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