Umwandlung zwischen Hypothekenarten §1186
§1186 BGB erlaubt die Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek und umgekehrt, ohne Zustimmung gleich- oder nachrangiger Berechtigter.
Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt die zulässigen Umwandlungen zwischen zwei Hypothekenarten: der Sicherungshypothek und der gewöhnlichen (auch Verkehrshypothek genannten) Hypothek. Eine Sicherungshypothek ist eine Hypothek, die nur für eine bestimmte Forderung besteht und deren Bestehen nicht vom Grundbuch abhängt. Eine gewöhnliche Hypothek hingegen ist eine Buchhypothek, bei der die Forderung im Grundbuch eingetragen wird. §1186 erlaubt es, eine bestehende Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek umzuwandeln oder umgekehrt. Wichtig: Für diese Umwandlung ist die Zustimmung derjenigen Personen nicht erforderlich, deren Rechte im Rang gleich oder nachrangig sind – also etwa anderer Hypothekengläubiger mit schlechterem Rang.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer hat eine Sicherungshypothek zugunsten einer Bank eintragen lassen und möchte später in eine Verkehrshypothek umwandeln, um das Grundbuch zu vereinfachen.
- Ein Gläubiger besitzt eine gewöhnliche Hypothek und will sie in eine Sicherungshypothek umwandeln, weil die zugrunde liegende Forderung unsicher ist.
- Bei einer Baufinanzierung wird zunächst eine Sicherungshypothek eingetragen, die nach vollständiger Tilgung in eine gewöhnliche Hypothek umgewandelt werden soll.
- Ein nachrangiger Hypothekengläubiger erfährt von der Umwandlung und fragt, ob er zustimmen muss – nach §1186 ist das nicht nötig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld (dafür gibt es §§1191 ff. BGB).
- Die Aufhebung einer Hypothek (das regelt §1183 BGB).
- Die Auswechslung der gesicherten Forderung (siehe §1180 BGB).
- Die Löschung einer Hypothek oder die damit verbundenen Vormerkungen (dazu §§1179, 1179a, 1179b BGB).
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