§ 1190 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Höchstbetragshypothek – § 1190

§ 1190 BGB: Höchstbetragshypothek – nur Höchstbetrag eingetragen. Zinsen darin enthalten. Gilt als Sicherungshypothek. Forderung getrennt übertragbar.

Amtlicher Text § 1190 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden.
  • (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
  • (3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.
  • (4) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Höchstbetragshypothek ist eine besondere Form der Hypothek. Im Grundbuch wird nur der Höchstbetrag eingetragen, bis zu dem das Grundstück haften soll. Die genaue gesicherte Forderung wird erst später festgelegt. Diese Forderung kann zum Beispiel aus einem Darlehen oder einer Kreditlinie stammen.

Zinsen, die auf die Forderung anfallen, werden in den Höchstbetrag eingerechnet. Überschreiten die Zinsen zusammen mit der Hauptforderung den Höchstbetrag, haftet das Grundstück nicht für den überschießenden Teil.

Die Hypothek gilt stets als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht so bezeichnet wird. Das bedeutet, dass das Grundbuch nicht die Forderung selbst ausweist, sondern nur den Höchstbetrag der Haftung.

Die gesicherte Forderung kann nach den allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Die Hypothek geht bei einer solchen Übertragung jedoch nicht mit über. Die Hypothek bleibt beim ursprünglichen Gläubiger, es sei denn, sie wird gesondert übertragen.

Wann sie gilt

  • Eine Bank gewährt einem Unternehmen einen Kontokorrentkredit und sichert ihn durch eine Höchstbetragshypothek auf dessen Betriebsgrundstück ab. Der Kreditrahmen schwankt, aber die Haftung ist auf den eingetragenen Höchstbetrag begrenzt.
  • Ein Bauträger sichert sich für künftige Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag durch eine Höchstbetragshypothek auf dem Grundstück des Bauherrn. Erst nach Fertigstellung wird die genaue Forderung bestimmt.
  • Ein Vater leiht seiner Tochter Geld für den Hauskauf und lässt sich eine Höchstbetragshypothek eintragen. Der genaue Darlehensbetrag steht erst bei Auszahlung fest, der Höchstbetrag ist jedoch bereits eingetragen.
  • Eine Gemeinde sichert sich für künftige Erschließungsbeiträge durch eine Höchstbetragshypothek auf den angrenzenden Grundstücken. Die Beiträge werden später nach Satzung festgesetzt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Höchstbetragshypothek regelt keine Fälle, in denen die gesicherte Forderung bereits genau feststeht und im Grundbuch eingetragen wird – das ist die normale Buchhypothek oder Sicherungshypothek nach § 1184.
  • Sie betrifft nicht die Frage, ob eine Hypothek nach Befriedigung aus dem Grundstück erlischt – das ist in § 1181 geregelt.
  • Sie erlaubt nicht, dass der Höchstbetrag nachträglich ohne Zustimmung dinglich Berechtigter erhöht wird – eine Änderung bedarf der Eintragung und Zustimmung der Betroffenen.

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