Sicherungshypothek ohne Brief § 1185
§ 1185 BGB schließt bei der Sicherungshypothek die Erteilung eines Hypothekenbriefs aus und erklärt die §§ 1138, 1139, 1141 und 1156 für unanwendbar.
- (1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen.
- (2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) ist eine Hypothek, die nur zusammen mit der gesicherten Forderung besteht. § 1185 BGB bestimmt, dass für diese Hypothekenart kein Hypothekenbrief ausgestellt werden darf – sie wird stets als Buchhypothek geführt. Zudem sind die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141 und 1156 BGB nicht anwendbar. Das bedeutet: Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich nicht auf die Forderung (abweichend von § 1138), es gibt keine Sonderregel für die Löschung bei Verzug (§ 1139), die Kündigungserklärung muss nicht gegenüber dem eingetragenen Gläubiger erfolgen (§ 1141), und bei Zahlung an den bisherigen Gläubiger greift kein gutgläubiger Befreiungsschutz (§ 1156).
Wann sie gilt
- Ein Kreditinstitut bestellt eine Sicherungshypothek an einem Grundstück. Der Notar fragt nach der Ausstellung eines Hypothekenbriefs, was § 1185 BGB verbietet.
- Ein Käufer prüft das Grundbuch und sieht eine Sicherungshypothek eingetragen. Er möchte sich auf den öffentlichen Glauben verlassen, dass die gesicherte Forderung besteht – § 1185 schließt dies durch die Nichtanwendung des § 1138 aus.
- Der Eigentümer zahlt die gesicherte Forderung an den ursprünglichen Gläubiger, obwohl dieser nicht mehr Gläubiger der Hypothek ist. Die Nichtanwendung des § 1156 verhindert, dass die Zahlung als befreiend gilt, wenn der neue Gläubiger nicht eingetragen ist.
- Ein Hypothekengläubiger kündigt die Hypothek. § 1185 i.V.m. § 1141 ersetzt nicht die sonst erforderliche Kündigung gegenüber dem eingetragenen Eigentümer; die Kündigung muss diesem gegenüber erklärt werden.
- Ein Grundbuchamt soll eine Sicherungshypothek löschen, ohne dass die Forderung getilgt ist. § 1185 i.V.m. § 1139 (der nicht anwendbar ist) verbietet eine vereinfachte Löschung bei Verzug des Eigentümers.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine Grundschuld oder eine andere Hypothekenform – dies regelt § 1186 BGB.
- Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Sicherungshypothek, insbesondere die Eintragung der Forderung – diese sind in § 1184 BGB geregelt.
- Die Möglichkeit, eine Sicherungshypothek für Inhaber- oder Orderpapiere zu bestellen – dies ist Gegenstand des § 1187 BGB.
- Die Frage, ob der Eigentümer selbst eine Sicherungshypothek an seinem eigenen Grundstück erwerben kann – dies betrifft § 1177 BGB (Eigentümergrundschuld).
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