Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere § 1187
Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere: § 1187 – nur diese Hypothekenform zulässig, Löschungsansprüche nach §§1179a,1179b entfallen.
Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1187 BGB bestimmt, dass für Forderungen aus Inhaberschuldverschreibungen, Wechseln oder anderen Orderpapieren ausschließlich eine Sicherungshypothek bestellt werden kann. Eine solche Hypothek gilt auch dann als Sicherungshypothek, wenn sie im Grundbuch nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 (betreffend die Abtretung der Hypothek) ist auf diese Hypothek nicht anwendbar. Ein Löschungsanspruch nach den §§ 1179a oder 1179b BGB besteht für diese Hypothek nicht.
Wann sie gilt
- Ein Unternehmen begibt Inhaberschuldverschreibungen und bestellt zur Sicherung eine Hypothek an seinem Fabrikgelände.
- Eine Bank besitzt einen Wechsel und lässt sich vom Schuldner eine Hypothek als Sicherheit eintragen.
- Ein Anleger erhält ein Orderpapier (z.B. einen gekreuzten Scheck) und der Schuldner gewährt eine Hypothek zur Sicherung der Forderung.
- Im Grundbuch ist eine Hypothek für eine Inhaberschuldverschreibung eingetragen, aber nicht als Sicherungshypothek bezeichnet – sie gilt dennoch als solche.
- Ein Gläubiger versucht, einen Löschungsanspruch nach § 1179a oder § 1179b geltend zu machen, was § 1187 ausschließt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass für Inhaber- oder Orderpapiere auch eine Buchhypothek oder eine andere Hypothekenform bestellt werden könnte – § 1187 schreibt zwingend die Sicherungshypothek vor.
- Dass die fehlende Bezeichnung als Sicherungshypothek im Grundbuch die Rechtsnatur ändert – § 1187 stellt klar, dass sie trotzdem als Sicherungshypothek gilt.
- Dass die Abtretungsregeln des § 1154 Abs. 3 anwendbar wären – § 1187 schließt deren Anwendung aus.
- Dass ein Löschungsanspruch nach § 1179a oder § 1179b besteht – § 1187 schließt diesen ausdrücklich aus.
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