§ 1188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hypothek für Inhaberschuldverschreibungen § 1188

§ 1188 BGB regelt die Hypothek für Inhaberschuldverschreibungen: Eine Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt reicht zur Bestellung aus.

Amtlicher Text § 1188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.
  • (2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach § 1170 ist nur zulässig, wenn die im § 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschließung erst erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Für die Bestellung einer Hypothek zur Sicherung einer Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber gelten erleichterte Bedingungen. Anstelle einer Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger genügt die einseitige Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt zusammen mit der Eintragung im Grundbuch.

Zudem beschränkt die Vorschrift das Aufgebotsverfahren. Die Ausschließung des Gläubigers nach § 1170 ist nur zulässig, wenn die Vorlegungsfrist aus § 801 abgelaufen ist. Bei rechtzeitiger Vorlegung oder gerichtlicher Geltendmachung ist der Ausschluss erst nach Eintritt der Verjährung möglich.

Wann sie gilt

  • Ein Eigentümer erklärt gegenüber dem Grundbuchamt einseitig die Bestellung einer Hypothek für eine Inhaberschuldverschreibung.
  • Ein Eigentümer möchte das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Gläubigers nach § 1170 einleiten.
  • Ein Gläubiger hat die Urkunde innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegt und verhindert damit die Ausschließung vor Ablauf der Verjährung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere im Allgemeinen.
  • Die Bestellung einer Inhabergrundschuld oder Eigentümergrundschuld.
  • Die Voraussetzungen für das Entstehen und die Gültigkeit der Wertpapiere selbst.

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