§ 1214 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichten beim Nutzungspfand § 1214 BGB

Wer ein Pfand nutzen darf, muss Erträge erwirtschaften, Abrechnung legen und den Reinertrag erst auf Kosten/Zinsen, dann auf die Hauptschuld anrechnen.

Amtlicher Text § 1214 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
  • (2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.
  • (3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn dem Gläubiger das Recht zusteht, ein Pfand zu nutzen, darf er die Sache nicht ungenutzt lassen. Er ist gesetzlich verpflichtet, ordnungsgemäß für die Gewinnung von Nutzungen zu sorgen und dem Eigentümer über die Einnahmen Rechenschaft abzulegen.

Der erzielte Reinertrag verbleibt nicht beim Gläubiger, sondern wird auf die geschuldete Leistung angerechnet. Müssen Zinsen oder Kosten gezahlt werden, zieht man den Ertrag zuerst von diesen Nebenforderungen ab und erst danach von der eigentlichen Schuld.

Diese gesetzlichen Vorgaben sind flexibel. Die Beteiligten können vertraglich abweichende Vereinbarungen treffen.

Wann sie gilt

  • Ein Pfandgläubiger verpachtet ein ihm als Pfand überlassenes Grundstück und muss die Pachteinnahmen ordnungsgemäß abrechnen.
  • Der Inhaber eines Pfandrechts nutzt ein verpfändetes Nutzfahrzeug gewerblich und verrechnet den Ertrag mit der offenen Forderung.
  • Ein Gläubiger erntet das Obst eines verpfändeten Obstanbaubetriebs und rechnet den Erlös nach Abzug der Pflückkosten auf die Zinsen an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die grundsätzliche Einräumung des Rechts zur Nutzungsziehung (§ 1213 BGB).
  • Die reine Pflicht zur Aufbewahrung und Sicherung einer Pfandsache ohne Nutzungsrecht (§ 1215 BGB).
  • Der Ersatz von Verwendungen, die der Gläubiger auf die Pfandsache macht (§ 1216 BGB).

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