§ 1229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verbot der Verfallvereinbarung beim Pfand § 1229

Vereinbarungen, dass das Eigentum an einer Pfandsache bei Nichtzahlung dem Gläubiger zufällt, sind vor Eintritt der Verkaufsberechtigung nichtig.

Amtlicher Text § 1229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift verbietet eine sogenannte Verfallvereinbarung. Ein Pfandgläubiger und ein Verpfänder dürfen vor dem Eintritt des Verkaufsrechts nicht vereinbaren, dass das Eigentum an der verpfändeten Sache bei Ausbleiben der fristgerechten Zahlung automatisch an den Gläubiger übergeht.

Eingehen beide Parteien vorab eine solche Absprache, ist sie gesetzlich nichtig. Das Verbot dient dem Schutz des Schuldners vor Übervorteilung, damit dieser in einer finanziellen Notlage nicht Sachen abtritt, deren Wert die eigentliche Forderung weit übersteigt.

Dem Gläubiger verbleibt im Verfallsfall nur der gesetzlich vorgesehene Weg der Verwertung der Pfandsache, etwa durch einen Pfandverkauf zur Befriedigung seiner offenen Forderung.

Wann sie gilt

  • Ein Darlehensnehmer verpfändet ein Schmuckstück und vereinbart vorab, dass der Kreditgeber die Sache bei nicht pünktlicher Rückzahlung behalten darf.
  • Bei der Verpfändung eines Fahrzeugs wird im Vertrag vereinbart, dass das Eigentum bei Zahlungsverzug ohne Auktion direkt auf den Pfandgläubiger übergeht.
  • Ein Pfandleiher vereinbart im Voraus mit dem Kunden, dass das Pfand bei Ausbleiben der Einlösung sofort in sein freies Eigentum fällt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vereinbarungen über den Eigentumsübergang, die erst nach Eintritt der Verkaufsberechtigung geschlossen werden.
  • Der reguläre Pfandverkauf im Wege einer öffentlichen Versteigerung zur Befriedigung der Forderung.
  • Sicherungsübereignungen außerhalb des Pfandrechts, für die eigene rechtliche Regeln gelten.

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