§ 1226 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verjährung von Ersatzansprüchen bei Pfand – § 1226

Sechsmonatige Verjährung für Ersatzansprüche des Verpfänders und des Pfandgläubigers aus § 1226 BGB. Verweis auf § 548 Abs. 1 Satz 2-3, Abs. 2.

Amtlicher Text § 1226 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1226 BGB bestimmt die Verjährungsfrist für bestimmte Ansprüche zwischen dem Verpfänder (dem Eigentümer des Pfandes) und dem Pfandgläubiger (dem Sicherungsnehmer). Es geht um Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie um Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen (z.B. Reparaturen) oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung (z.B. einer eingebauten Alarmanlage).

Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Die Vorschrift verweist auf § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 BGB, der die Berechnung der Frist und ihren Beginn näher regelt. Diese Verweisung gilt entsprechend.

Wann sie gilt

  • Der Pfandgläubiger hat das Pfandfahrzeug repariert und verlangt nun die Reparaturkosten vom Verpfänder.
  • Der Verpfänder stellt fest, dass der Pfandgläubiger das Pfandgemälde unsachgemäß gelagert hat, sodass es Feuchtigkeitsschäden erlitt.
  • Ein Pfandgläubiger hat eine Heizungsanlage in das Pfandhaus eingebaut und will sie nach Beendigung des Pfandrechts wieder ausbauen.
  • Der Verpfänder behauptet, der Pfandgläubiger habe das Pfand durch unsachgemäße Benutzung verschlechtert, und verlangt Schadensersatz.
  • Nach sechs Monaten und einem Tag nach Rückgabe des Pfandes erhebt der Verpfänder einen Anspruch wegen einer Veränderung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Verjährung des Pfandrechts selbst – das Pfandrecht erlischt nicht allein durch Zeitablauf, sondern nach anderen Regeln.
  • Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Darlehen – diese unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
  • Schadensersatzansprüche des Pfandgläubigers gegen Dritte, die das Pfand beschädigen – diese richten sich nach deliktischen Vorschriften.
  • Ansprüche wegen völliger Zerstörung des Pfandes – möglicherweise greifen andere Verjährungsregeln.

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