Pfandherausgabe bei Mitbesitz § 1231
§ 1231: Pfandgläubiger ohne Alleinbesitz kann Herausgabe zum Verkauf fordern; Verpfänder kann Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer verlangen.
Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift greift ein, wenn der Pfandgläubiger nicht allein im Besitz des Pfandes ist – etwa weil der Verpfänder es noch in Händen hält oder ein Dritter es verwahrt. Sobald das Verkaufsrecht entstanden ist (vgl. § 1228), darf der Pfandgläubiger verlangen, dass ihm das Pfand zum Verkauf herausgegeben wird.
Der Verpfänder hat jedoch ein Gegenrecht: Er kann statt der Herausgabe verlangen, dass das Pfand an einen gemeinschaftlichen Verwahrer abgeliefert wird. Dieser Verwahrer muss sich verpflichten, das Pfand für den Verkauf bereitzustellen. Der Verwahrer verkauft nicht selbst, sondern bewahrt das Pfand nur auf und macht es für den Verkauf verfügbar.
Die Möglichkeit der Ablieferung an einen neutralen Verwahrer schützt den Verpfänder davor, dass der Pfandgläubiger das Pfand vor dem Verkauf in einer für ihn nachteiligen Weise nutzt oder verwahrt. Der Anspruch des Pfandgläubigers auf Herausgabe besteht nur, solange der Verpfänder nicht von seinem Wahlrecht Gebrauch macht.
Wann sie gilt
- Ein Verpfänder hat ein Gemälde verpfändet, behält es aber in seiner Wohnung. Nach Fälligkeit verlangt der Pfandgläubiger die Herausgabe zum Verkauf. Der Verpfänder kann stattdessen die Ablieferung an einen Treuhänder verlangen.
- Zwei Personen besitzen gemeinsam ein Motorrad, einer ist Pfandgläubiger, der andere hat den Besitz. Nach Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Gläubiger Herausgabe fordern.
- Ein Pfand wird von einem Lagerhalter verwahrt. Der Pfandgläubiger ist nicht im Alleinbesitz. Er kann vom Lagerhalter Herausgabe verlangen; der Verpfänder kann auf Ablieferung an einen gemeinsamen Verwahrer bestehen.
- Ein Pfandschuldner hat seinen Schmuck bei einem Pfandleiher, hat aber noch einen Schlüssel zum Schließfach (Mitbesitz). Nach Verzug kann der Pfandleiher Herausgabe verlangen, der Schuldner kann einen neutralen Verwahrer vorschlagen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, wann der Pfandgläubiger verkaufen darf – das ergibt sich aus § 1228.
- Sie betrifft nicht den Fall, dass der Pfandgläubiger bereits im Alleinbesitz ist – dann kann er ohne diese Vorschrift verkaufen.
- Sie gibt dem Verpfänder kein Recht, das Pfand vor der Verkaufsberechtigung zurückzuverlangen – das ist in § 1223 geregelt.
- Sie behandelt nicht die Art und Weise des Verkaufs (siehe §§ 1233 ff.).
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