Ausführung des Pfandverkaufs (§ 1233)
§ 1233 BGB: Pfandverkauf erfolgt nach §§ 1234-1240 oder bei vollstreckbarem Titel nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung.
- (1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.
- (2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1233 regelt, wie der Verkauf eines Pfandes (einer Sache, die zur Sicherung einer Forderung verpfändet wurde) durchgeführt wird. Der Pfandgläubiger hat zwei Möglichkeiten: Er kann das Pfand entweder nach den besonderen Regeln der §§ 1234 bis 1240 verkaufen (dazu gehören Androhung, Wartefrist, öffentliche Versteigerung, Benachrichtigung des Eigentümers) oder – wenn er gegen den Eigentümer einen vollstreckbaren Titel (z. B. ein rechtskräftiges Urteil) erlangt hat – den Verkauf nach den für die Verwertung einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften (Zwangsvollstreckung) vornehmen lassen.
Die Vorschrift selbst bestimmt nicht, ob der Pfandgläubiger überhaupt ein Recht zum Verkauf hat – das richtet sich nach § 1228. § 1233 setzt das Verkaufsrecht voraus und regelt allein die Art und Weise der Durchführung. Welcher Weg gewählt wird, hängt davon ab, ob der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel besitzt. Fehlt ein solcher Titel, bleibt nur der Weg über die §§ 1234-1240.
Wann sie gilt
- Ein Pfandgläubiger verkauft eine verpfändete Uhr, nachdem er die Verkaufsandrohung nach § 1234 verschickt und die sechswöchige Wartefrist eingehalten hat.
- Ein Pfandgläubiger hat ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen den Eigentümer des Pfandes und lässt das Pfand durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigern.
- Ein Eigentümer wendet ein, der Verkauf sei unwirksam, weil der Gläubiger die besonderen Formvorschriften der §§ 1234-1240 nicht beachtet habe.
- Der Pfandgläubiger entscheidet sich, den Verkauf nach den Regeln der Zwangsvollstreckung durchzuführen, weil er einen vollstreckbaren Titel hat und das Verfahren ihm einfacher erscheint.
- Ein Pfandgläubiger verkauft das Pfand ohne vorherige Androhung, obwohl er keinen vollstreckbaren Titel hat – der Verkauf ist dann nach § 1243 rechtswidrig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen für das Recht zum Pfandverkauf (das regelt § 1228).
- Die Wirkungen eines rechtmäßigen Verkaufs, insbesondere den Eigentumserwerb des Käufers (dazu § 1242).
- Die Haftung des Pfandgläubigers bei einem rechtswidrigen Verkauf (geregelt in § 1243).
- Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines Pfandes, das ohne Verkaufsrecht veräußert wurde (dazu § 1244).
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