Pfandherausgabe an nachrangige Gläubiger § 1232
Ein vorrangiger Pfandgläubiger muss das Pfand nicht an nachrangige Gläubiger herausgeben. Ist er nicht im Besitz, kann er deren Verkauf nicht widersprechen.
Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Besitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bestehen an derselben verpfändeten Sache mehrere Pfandrechte, haben die Gläubiger unterschiedliche Ränge. Ein im Rang vorrangiger Pfandgläubiger, der die Sache in Verwahrung hat, muss diese nicht an einen nachrangigen Pfandgläubiger herausgeben, damit dieser sie verwerten oder versteigern kann.
Hat der vorrangige Gläubiger die Sache hingegen nicht selbst im Besitz und betreibt er auch selbst keinen Pfandverkauf, darf er dem Verkauf durch einen nachrangigen Pfandgläubiger nicht widersprechen. Der nachrangige Gläubiger kann die Verwertung in diesem Fall durchführen.
Wann sie gilt
- Ein erstrangiger Pfandgläubiger verweigert der zweiten Pfandgläubigerin die Herausgabe einer verpfändeten Uhr zur Versteigerung.
- Ein zweitrangiger Pfandgläubiger leitet den Verkauf einer Pfandsache ein, die sich bei einer Drittperson befindet, ohne dass der Erstgläubiger widerspricht.
- Eine Bank hält ein verpfändetes Wertpapier und lehnt den Antrag eines nachrangigen Gläubigers ab, das Papier zum Verkauf freizugeben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der allgemeine Anspruch auf Herausgabe der Pfandsache nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers.
- Der Anspruch des erstbesitzenden Pfandgläubigers auf Herausgabe der Sache zur eigenen Verwertung.
- Die Verteilung des Verwertungserlöses bei einer Versteigerung unter mehreren Gläubigern.
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