Auswahl unter mehreren Pfändern § 1230
Der Pfandgläubiger darf selbst bestimmen, welche der mehreren Pfänder verkauft werden, aber nur so viele, wie zu seiner Befriedigung nötig sind.
Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wurden mehrere Sachen als Sicherheit für eine Forderung verpfändet, darf der Gläubiger aussuchen, welche er verkauft. Er darf aber nicht mehr Pfänder verwerten, als zur Deckung der Schuld erforderlich sind. Dies schützt den Schuldner davor, dass mehr veräußert wird als nötig. Die Auswahl steht allein beim Gläubiger, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Wann sie gilt
- Ein Kreditnehmer hat als Sicherheit einen Goldring und eine Rolex-Uhr verpfändet. Der Gläubiger verkauft nur die Uhr, weil deren Wert die Schuld deckt.
- Ein Unternehmen verpfändet mehrere Maschinen für einen Betriebsmittelkredit. Die Bank wählt die Maschinen aus, die am schnellsten versteigert werden können.
- Ein Kunde verpfändet ein Gemälde und eine antike Vase. Der Gläubiger lässt nur die Vase versteigern, da der Erlös bereits ausreicht.
- Ein Eigentümer verpfändet zwei Grundstücke. Der Pfandgläubiger entscheidet, nur eines zu verkaufen, um die Forderung zu tilgen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wer bei mehreren Pfandgläubigern Vorrang hat (siehe § 1232).
- Sie erlaubt nicht, alle Pfänder zu verkaufen, wenn ein einziger ausreicht.
- Sie enthält keine Regelung zur Art des Verkaufs (siehe §§ 1234–1239).
- Sie gibt dem Schuldner kein Recht, selbst zu bestimmen, welches Pfand verkauft wird.
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